Verjährung der Erbschaftssteuer in Spanien

Für die Erbschaftssteuer in Spanien gilt grundsätzlich: Nicht in Spanien ansässige Erben müssen für den Fall, dass in Spanien belegenes Vermögen Teil des Nachlasses eines nordeuropäischen Erblassers ist, gemäß Erbschaftssteuerregelung eine Erbschaftssteuer in Spanien entrichten. Die Verjährung der Steuer beträgt grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf der halbjährigen Erbschaftssteuerzahlungsfrist. Diese wiederum läuft ab dem Tod des Erblassers. Doch so einfach ist die Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer nicht und es gibt einiges zu beachten. Dr. Stiff besitzt als deutscher Rechtsanwalt eine Doppelzulassung in Deutschland und Spanien und unterstützt Sie mit seinem Team bei allen themenrelevanten Fragen.

Verjährung der Erbschaftssteuer in Spanien nach dem 01.01.2003

Bis 2003 war die Kenntnis des spanischen Fiskus vor dem 1. Januar 2003 keine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Aus diesem Grund ließen viele Deutsche die Steuer bei deutsch-spanischen Erbfällen bewusst verjähren. Hierdurch hatten die Erben einige Vorteile, denn mit dem Ende der Verjährungsfrist kann die spanische Verwaltung die Steuerschuld nicht mehr festsetzen oder eintreiben, egal ob durch Steuerbescheid oder Selbstveranlagung.

Diese Möglichkeit gibt es nun in der Form nicht mehr: Um weiteren Missbrauch zu verhindern, wurde der Art. 25 Abs. 2 des spanischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria, LTG) angepasst. Durch diese neue Regelung verändert sich der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung. Früher trat dieser sofort mit dem Erbfall, also am Todestag des Erblassers, ein. Die neue Regelung hingegen besagt, dass sich der Beginn der Verjährung bei ausländischen Erbfällen nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem die Urkunde der ausländischen Behörde beim spanischen Finanzamt vorgelegt wird.

Auslegung der neuen Regelung bei Verjährung der Erbschaftssteuer in Spanien

Diese neugefasste Regelung wird oftmals so ausgelegt, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die ausländische Urkunde beim spanischen Fiskus vorliegt. Vielmehr, so meint die Finanzverwaltung, bedeutet der neugefasste Artikel aber, dass die Verjährung bei Sterbefällen nach 2003 erst beginnt, wenn die spanische Steuerbehörde die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Diese Ansicht ist sehr umstritten.

Darüber hinaus ist nicht abschließend geklärt, ob diese Änderung tatsächlich die Erbschaftssteuer oder aber nur die Schenkungssteuer betrifft. Nach Ansicht des Tribunal Económico Administrativo Central (TEAC) kann Art. 25 Abs. 2 des spanischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes nur auf Fälle angewendet werden, in denen rechtsgeschäftliche Übertragungen – zum Beispiel Schenkungen – vorliegen, nicht aber für einen Erbfall.

Mögliche Folgen einer verspäteten Steuererklärung

Es ist keinesfalls empfehlenswert, eine mögliche Verjährung abzuwarten, da diese theoretisch mangels Fristbeginn nie eintreten könnte. Sollten Sie die Steuer nicht fristgemäß erklären, drohen Ihnen daher negative Folgen. Hierzu zählen etwa pauschale Strafzuschläge in beträchtlicher Höhe (bis zu 20 % der Steuerschuld) und der Ansatz von Verzugszinsen. Um sich vor diesen Konsequenzen zu schützen, sollten Sie in jedem Fall einen erfahrenen Anwalt konsultieren.

Dr. Manuel Stiff und Kollegen beraten zum Erbrecht in Spanien

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