Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien trat im Oktober 2012 in Kraft und gilt für alle Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind, und regelt wofür welcher Staat Steuern erheben darf. Ziel des deutsch-spanischen Abkommens ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung und die Verhinderung von Steuerkürzungen bei Einkommens- und Vermögenssteuern. Im Bereich der spanischen Steuern sind unter anderem die Einkommenssteuer natürlicher Personen sowie Auslandsansässiger und die spanische Vermögenssteuer im DBA geregelt. Von den deutschen Steuern sind insbesondere die Einkommens-, Körperschafts- und die Gewerbe- sowie Vermögenssteuer erfasst. Ausgenommen sind die Schenkungs- und Erbschaftssteuer, hier gilt weiterhin kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien – Ausgangslage

Insbesondere für Nichtresidenten – Personen, die sich weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten oder ihren gemeldeten Wohnsitz in einem anderen Staat, z. B. in Deutschland, haben – sowie für deutsche Immobilienbesitzer in Spanien hat das Abkommen deutliche Auswirkungen. Bis zur Anwendung des DBA wurde beim Verkauf von Spanienimmobilien durch deutsche Steuerzahler die Freistellungsmethode bei der Spekulationssteuer angewandt. Einnahmen aus dem Verkauf einer Immobilie in Spanien wurden, wenn mehr als 10 Jahre vergangen waren, nur dort versteuert. In Deutschland waren die Einnahmen aus dem Verkauf der Spanienimmobilie demnach von der Steuer freigestellt, es erfolgte keine direkte Besteuerung der Verkaufserlöse. Allerdings wirkten sich die Einnahmen auf den Steuersatz der weiteren innerhalb Deutschlands erzielten Einkünfte aus. Jetzt gilt die Anrechnungsmethode, also bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist, eine zusätzliche Versteuerungspflicht in Deutschland.

Anwendung der Anrechnungsmethode beim Verkauf von Spanienimmobilien

Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland findet also beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Eigentümer, der in Deutschland ansässiger Steuerzahler ist, die sogenannte Anrechnungsmethode Anwendung. Folglich werden die in Spanien gezahlten Steuern auf den Verkaufserlös wie eine Vorauszahlung auf die deutsche Spekulationssteuer/Einkommenssteuer angerechnet und entsprechend abgezogen. Der Nachteil dieser Veränderung ist, dass die Besteuerung der Gewinne aus dem Verkauf von Spanienimmobilien in Spanien wesentlich niedriger ist als in Deutschland versteuert werden. Als erfahrener Rechtsanwalt bietet Dr. Manuel Stiff eine detaillierte Beratung zu den Auswirkungen und Folgen des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens. Profitieren Sie von der Expertise und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

envelopephone-handsetmap-markerchevron-right