Die Erbschaftssteuer in Spanien

Das Thema Erbschaftssteuer in Spanien ist für Deutsche und andere Nordeuropäer oft unbekanntes Terrain. Aufgrund der Komplexität der einzelnen Sachverhalte empfiehlt es sich, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Wer sich nicht richtig informiert oder beraten lässt, geht ein hohes Risiko ein. Da kann die Erbschaft in Spanien unter Umständen teuer werden.

Wir können helfen
Expertise in spanischem und deutschem Erbrecht, umfassende Rechtsberatung.
Beratung in Nachlassplanung und Steueroptimierung in Spanien.
Erklärungen zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten
Tiefe Kenntnis des spanischen Erbrechts und lokaler Gegebenheiten.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Erben, egal ob Deutsche oder andere Nordeuropäer, müssen Erbschaftssteuer in Spanien zahlen, nicht nur wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein gewöhnlicher Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien bestand. Im Falle eines Steuerwohnsitzes besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht. Die Staatsangehörigkeit ist hierfür nicht von Bedeutung. Das bedeutet, dass ein dauerhaft in Spanien lebender Nordeuropäer auch auf eine heimatliche Erbschaft spanische Erbschaftssteuer zahlen muss. Dies selbst wenn in Spanien selber nichts geerbt wurde.

Wenn der Erbe keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat, besteht dennoch eine beschränkte Steuerpflicht (obligación real) in Spanien, wenn sich das Erbe auf spanischem Hoheitsgebiet befindet. Die spanische Erbschaftssteuer muss dann zum Beispiel auf Immobilien und bewegliche Gegenstände bezahlt werden, die sich Spanien befinden.

Die Höhe der Erbschaftssteuer in Spanien ist abhängig vom Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben, dem Wert des Erbes und dem Vorvermögen sowie der Provinz in Spanien, wo die Vermögensgüter liegen. Die Steuersätze können sehr hoch sein und bewegen sich abhängig von der Höhe des Nachlasswertes zwischen 1% und dann 7,65 und 34 Prozent. Die spanischen Steuersätze steigen jedoch progressiv bei hohen Vorvermögen der Erben bis zum absoluten Höchststeuersatz von 81,6 Prozent bei Nichtverwandten und hohem Vorvermögen an.

Ermittlung der Steuerschuld

Relevant für die Erbschaftssteuer in Spanien für europäische Ausländer ist der wahre Wert (valor real) der Erbmasse am Todestag des Erblassers. Diesen Wert muss der Steuerpflichtige selbst ermitteln. Bei einem Konto ist das natürlich problemlos zu bestimmen, aber in vielen anderen Fällen ist die Bewertung des wahren Werts deutlich schwieriger, etwa bei Immobilien. Beachten Sie hierbei, dass bei einer zu niedrigen Einschätzung möglicherweise eine Geldbuße droht, wenn die Finanzverwaltung die Angaben prüft. Deshalb müssen die Regeln der spanischen Finanzverwaltung befolgt werden. Diese haben nun auch sog. Referenzwerte bestimmt die zu beachten sind. Gerne stehen wir Ihnen hierbei mit unserer Expertise zur Seite.

Erben in Spanien – für die Erbschaftssteuer gelten nationale Regelungen

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen z.B. betrifft grundsätzlich nur die Steuern, die auf Einkommen und Vermögen fällig werden. Für die Erbschaftssteuer findet das Abkommen keine Anwendung, sondern hier gelten nationale Regelungen. Somit besteht die theoretische Gefahr einer Doppelbesteuerung des Erbes. Anwaltliche Hilfe sollte daher rechtzeitig in Anspruch genommen werden.

Sofern der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Inländer ist, ist die Erbschaft oder das Vermächtnis im Heimatland z.B. Deutschland steuerbar. Die Erbschaftssteuer, die zuvor in Spanien bezahlt wurde, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erbschaftssteuer, die in Deutschland oder dem sonstigen Heimatland zu zahlen ist, angerechnet werden. Nicht anrechenbar ist die spanische Erbschaftsteuer auf bewegliches Vermögen,

Nach § 21 Erbschaftssteuer und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ist eine Voraussetzung für die Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer, dass

  • mindestens ein Beteiligter unbeschränkt steuerpflichtig ist
  • ein Antrag auf Anrechnung der Erbschaftssteuer gestellt wurde
  • die spanische Erbschaftssteuer der deutschen entspricht
  • das Vermögen in Spanien und Deutschland steuerbar ist
  • die Steuer in Spanien festgesetzt und bereits gezahlt wurde
  • die deutsche Steuer innerhalb von 5 Jahren seit Entstehung der Erbschaftssteuer in Spanien entstanden ist

Für alle ausländischen Steuern gilt, dass diese nur dann in Deutschland angerechnet werden, wenn sie der deutschen Erbschaftsteuer funktional entsprechen, was bei der Erbschaftssteuer in Spanien der Fall ist. Hier ist aber zu bedenken, dass eine Anrechnung nur auf Antrag erfolgt. Dieser Antrag bedarf keiner besonderen Form. Ist das Vermögen des Erblassers auf mehrere Staaten verteilt, muss dieser Antrag für jeden Staat gesondert gestellt werden.

Nicht völlig geklärt ist, ob die Gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía), die im Erbfall neben der Erbschaftssteuer anfällt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden kann. Die Gemeindliche Wertzuwachssteuer wird von der Gemeinde erhoben, in deren Gebiet sich eine Immobilie befindet.
Falls es hier Schwierigkeiten gibt, kann sie aber als Nachlassverbindlichkeit bzw. bei den Kosten zur Erlangung des Erwerbs geltend gemacht und entsprechend abgezogen werden.

Ungünstige Steuerkonstellationen vermeiden

Unbeschränkt steuerpflichtig ist man in Spanien, wenn man sich im Jahr vor dem Tod des Erblassers mehr als 183 Tage in Spanien aufgehalten hat und auch der sonstige Familienschwerpunkt in Spanien ist. Dann wird das gesamte weltweit geerbte Vermögen in Spanien versteuert. In diesem Fall ist es unerheblich, wo der Erblasser lebte.

Kann mit einer Schenkung zu Lebzeiten die horrende spanische Erbschaftssteuer vermieden werden? Eher nicht, denn die Schenkung von Vermögen in Spanien ist oftmals steuerlich ungünstig, weil dabei die Schenkungssteuer (impuesto sobre donaciones) anfällt, deren Steuersätze in der Höhe der spanischen Erbschaftsteuer entsprechen. Dies gilt allerdings nicht in allen Provinzen Spaniens. So sind die beliebten Balearen hier eine Ausnahme. Außerdem sieht das spanische Steuerrecht, bis auf einige wenige Ausnahmen, keinen persönlichen Freibetrag bei einer Schenkung vor. Neben der Schenkungssteuer fällt außerdem die Gewinnsteuer bzw. Spekulationssteuer i.H.v. derzeit 19% an.

Eine ungünstige Steuerkonstellation entsteht in Spanien durch das sogenannte Berliner Testament, das deshalb vermieden werden sollte. Denn durch diese Nachlassregelung fällt gleich zweimal Erbschaftssteuer an. Zunächst beim Tod des ersten Ehegatten und dann noch einmal nach dem Ableben des zweiten Ehegatten.

Bevor steuerlich sehr ungünstige Konstrukte in Erbangelegenheiten oder bei vorgezogenen Erbschaften, also lebzeitigen Schenkungen, geschaffen werden, sollte geprüft werden, ob nicht eine steuerlich günstigere Regelung der Erbfolge möglich ist. Hierzu berät Sie Dr. Stiff & Partner, Ihre Experten auf Mallorca für spanische Erbangelegenheiten, gerne.

Sind Sie ein Erbe in Spanien? Unabhängig von Ihrer Nationalität kann die Erbschaftssteuer in Spanien eine bedeutende finanzielle Belastung darstellen. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, die oft hohen Steuersätze effektiv zu managen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Profitieren Sie von unserer umfassenden Beratung, um Ihre Steuerlast zu reduzieren und rechtliche Fallstricke zu umgehen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine maßgeschneiderte Lösung.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Freibeträge

Bei der Erbschaftssteuer in Spanien gibt es in manchen Provinzen inzwischen, wie in anderen Ländern auch, Freibeträge. Die nächsten Angehörigen wie Ehegatten und Kinder bekommen dort einen Freibetrag angerechnet. Außerdem gibt es für den Erben einen Freibetrag für die vom Erblasser in Spanien selbst genutzte gewöhnliche Wohnung (vivienda habitual), wenn die Beteiligten steuerliche Residenten in Spanien sind.
Die Freibeträge können sich innerhalb Spanien in den autonomen Regionen stark unterscheiden, da diese teilweise beim Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht eigene Gesetzgebungskompetenz besitzen. So gelten zum Beispiel auf den Balearen besondere Regelungen bei Schenkung und Erbschaft.

Die Erbschaftssteuer auf Mallorca ist abhängig vom Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben sowie dem Wert des Erbes und dem bestehenden Vorvermögen. Der Steuersatz kann sich hier zwischen einem und 81,6 Prozent bewegen.

Fälligkeit und Verjährung

Die spanische Erbschaftssteuer wird im Erbfall innerhalb von sechs Monaten fällig, doch kann innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Tod des Erblassers eine Fristverlängerung auf insgesamt 12 Monate beantragt werden. Die Fristen sollten unbedingt eingehalten werden, da sonst Steueraufschläge von bis zu 20 Prozent drohen.

Eine weitere wichtige Frist ist die Verjährungsfrist. Die Erbschaftssteuer in Spanien verjährt ab der Fälligkeit theoretisch in viereinhalb Jahren.

Die Steuer verjährt unabhängig davon, ob die spanischen Behörden Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt haben – oder nicht. Dieser Umstand und die teils sehr hohen Steuern auf das Erbe haben in der Vergangenheit viele Immobilienbesitzer die Verjährungsfrist abwarten lassen. Diese Praxis ist jedoch illegal und kann bei Entdeckung erhebliche Konsequenzen haben und Säumniszuschläge auch rückwirkend auslösen. Je nach den Beträgen, um die es hier geht, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen, weshalb wir von dieser Lösung abraten.

Es ist durchaus möglich, nach einer Analyse der familiären und finanziellen Situation eine vorteilhafte Nachlassregelung auch zu Lebzeiten zu treffen. Denkbar ist zum Beispiel eine Umschichtung von Vermögen innerhalb Spaniens, um sich die unterschiedlichen Bestimmungen der autonomen Regionen zunutze zu machen. Durch eine Verlegung des Wohnsitzes in eine Region wie Madrid, in der es eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer gibt, kann die Steuerbelastung stark reduziert werden.

Der einfachste Weg ist also, dass der Erblasser rechtzeitig dort seinen Wohnsitz einnimmt, wo der wesentliche Teil des Nachlassvermögens liegt und die niedrigsten Steuern im Erbfall existieren.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt sind die Provinzen mit steuerlichen Freibeträgen. So gibt es für die Kinder des Erblassers in Katalonien einen persönlichen Steuerfreibetrag in Höhe von jeweils 125.000 Euro.
Hinzu kommt für die Erben ein maximaler Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro für das vom Erblasser bewohnte Eigenheim bei Residenten. Am Ende bleibt nach der Verringerung des Steuerzahlbetrages noch ein Prozent von der gesamten Steuerzahllast in den günstigen Provinzen und bis zu bestimmten Höhen übrig.

Weiter können durch die geschickte Formulierung eines Testaments Steuern gespart werden. Wer in Spanien eine Ferienimmobilie besitzt, kann im Erbfall die steuerliche Belastung reduzieren, wenn die Kinder das Haus erben und der überlebende Ehegatte das Wohnrecht oder die Nutzungsrechte erhält.

Optimierung Ihrer Erbschaftssteuer in Spanien
Formular ausfüllen

Planen Sie vorausschauend, um die Erbschaftssteuer in Spanien zu optimieren. Ob es um die Anrechnung der spanischen Steuer in Ihrem Heimatland geht oder um das Vermeiden ungünstiger Steuerkonstellationen - unsere Experten bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen. Wir helfen Ihnen, Freibeträge optimal zu nutzen und beraten Sie zu den besten Strategien, um Ihre Steuerlast zu minimieren. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Expertise, um bei Ihrer Erbschaft in Spanien zu profitieren.

Kontaktieren Sie uns für Beratung und Informationen. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter +49 251/265 511 (Deutschland) bzw. +34 971/228 140 (Spanien). Profitieren Sie von unserer Expertise in Erbschaftssteuer und Immobilienkauf in Spanien!

envelopephone-handsetmap-marker