Erbschaftsteuer Spanien Tabelle: Wir beantworten die wichtigsten Fragen!

Die Berechnung der Erbschaftsteuer in Spanien erfolgt anhand von zwei Tabellen. Die erste Steuertabelle berechnet den Grundtarif bzw. den allgemeinen Steuerbetrag der staatlichen Erbschaftsteuer auf das Nettovermögen. Nach Abzug von Freibeträgen, die vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abhängen, sowie von Schulden und Lasten, wird ein vom Wert des Nachlasses abhängiger Steuerbetrag ermittelt. Dieser Steuerbetrag stellt jedoch noch nicht den endgültigen Zahlbetrag der spanischen Erbschaftsteuer dar.

Erbschaftsteuer Spanien Tabelle
Haben Sie offene Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter +49 211 159714314 oder per E-Mail an info@internationales-erbrecht-spanien.de

Anhand einer zweiten Steuertabelle ist ein Multiplikator zu ermitteln. Dieser ist abhängig vom Vorvermögen des Erben und auch von seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Die Einbeziehung eines vom Vermögen des Erben abhängigen Multiplikators kennt das deutsche Erbschaftsteuerrecht nicht.

Neben dem staatlichen spanischen Erbschaftsteuersystem haben die Autonomen Gemeinschaften die Kompetenz, die Vorschriften über die staatliche Erbschaftsteuer in Spanien zu ändern. Von dieser Kompetenz haben die Autonomen Gemeinschaften in der Regel auch Gebrauch gemacht und die Regelungen in unterschiedlicher Weise modifiziert. Häufig werden sehr hohe Nachlässe von der staatlichen Erbschaftsteuer gewährt, insbesondere für Ehepartner und Nachkommen.

In diesem Beitrag erläutert der spanische Rechtsanwalt Carlos Vázquez die Bedeutung der Steuer-Tabellen für die staatliche Erbschaftsteuer in Spanien, zeigt Berechnungsbeispiele für die Erbschaftsteuer in Spanien anhand dieser Tabellen und gibt Hinweise auf die abweichenden Regelungen der Autonomen Gemeinschaften für die spanische Erbschaftsteuer.

Übersicht:

  1. Wie wird die spanische Erbschaftsteuer berechnet?
  2. Wie beeinflussen die Erbschaftsteuerregelungen der Autonomen Gemeinschaften die Erbschaftsteuer?
  3. Fazit
  4. FAQ

1. Wie wird die spanische Erbschaftsteuer berechnet?

Die Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer nach dem staatlichen Steuersystem erfolgt in mehreren Schritten. In einem ersten Schritt ist der tatsächliche Wert des geerbten Nachlasses zu ermitteln. Stichtag für den Wert des Nachlasses ist der Todestag des Erblassers

Vom Bruttowert des Vermögens sind z.B. bestehende Schulden oder sonstige Belastungen abzuziehen. Bei Immobilien ist darauf zu achten, dass der tatsächliche Wert für die Berechnung herangezogen wird. In diesem Zusammenhang sollten die Erben auch die Bewertungsgrundsätze für Bankguthaben, Immobilien und Anteile an Kapitalgesellschaften beachten, die im Vermögensteuergesetz festgelegt sind.

Bei der Bewertung des Nachlasses, insbesondere von Immobilien, sollten die Erben professionelle Hilfe in Anspruch nehmen und sich von einem auf spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Denn Fehler der Erben können teuer werden. Wird zum Beispiel ein falscher oder zu niedriger Wert einer Immobilie ermittelt oder als Berechnungsgrundlage herangezogen, kann dies zu Geldstrafen führen.

Immobilien erben und vererben

Mehr zum Thema Immobilien erben und vererben erfahren Sie in diesem Beitrag.

Verwandtschaftsgrad und Freibeträge

Im zweiten Schritt wird das Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser ermittelt. Daraus ergeben sich Freibeträge, die umso höher sind, je näher Erben und Erblasser miteinander verwandt waren.

Nach dem staatlichen spanischen Erbschaftsteuerrecht gibt es folgende Freibeträge:

VerwandschaftsgradFreibetrag
Steuerklasse Ieheliche und nichteheliche Kinder des Erblassers bis zum 21. Lebensjahr, auch Adoptivkinder15.956,87 Euro;
Für jedes Jahr vor Vollendung des 21. Lebensjahres Erhöhung um 3.990,72 €, Höchstbetrag 47.858,59 €.
Steuerklasse IIältere Kinder, Ehepartner, Eltern15.956,87 Euro
Steuerklasse IIIVerwandte zweiten (Großeltern, Enkel, Geschwister) und dritten Grades (Onkel/Tante, Neffe/Nichte, Urgroßeltern, Urenkel)7.993,46 Euro
Steuerklasse VIVerwandte ab dem 4. Grad, mit dem Erblasser nicht verwandte Personen, sowie nichteheliche Lebenspartnerkein Freibetrag
Quelle: Art. 20 Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Tabelle zeigt, dass die Freibeträge für eigene Abkömmlinge und Verwandte ersten Grades am höchsten sind. Im Gegensatz zu den Freibeträgen im deutschen Erbschaftsteuerrecht sind die spanischen Freibeträge jedoch deutlich niedriger. Im deutschen Erbschaftsteuerrecht haben beispielsweise der Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro und die Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Neben den in der Übersicht genannten Freibeträgen gibt es noch weitere Freibeträge, z.B. für Menschen mit Behinderung. Diese Freibeträge betragen je nach Grad der Behinderung zwischen 47.858,59 Euro und 150.253,03 Euro.

Grundtarif berechnen

Für die weiteren Schritte zur Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer sind vor allem zwei Steuertabellen von Bedeutung. Aus der folgenden ersten Tabelle kann der Grundtarif bzw. der Steuertarif der spanischen Erbschaftsteuer abgelesen werden. Der Steuersatz steigt mit der Höhe des Nachlasswertes.

Der Grundtarif ist als progressiver Stufentarif ausgestaltet. Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Wertstufen, die je nach Höhe des Nachlasses einen ansteigenden Steuersatz aufweisen.

Besteuerungsgrundlage (EUR)Steuerbetrag (EUR)Differenz zur nächsten Stufe (EUR)Steuersatz (%)
0,000,007.993,467,65
7.993,46611,507.987,458,50
15.980,911.290,437.987,459,35
23.968,362.037,267.987,4510,20
31.955,812.851,987.987,4511,05
39.943,263.734,597.987,4511,90
47.930,724.685,107.987,4512,75
55.918,175.703,507.987,4513,60
63.905,626.789,797.987,4514,45
71.893,077.943,987.987,4515,30
79.880,529.166,0639.877,1516,15
119.757,6715.606,2239.877,1618,70
159.634,8323.063,2579.754,3021,25
239.389,1340.011,04159.388,4125,50
398.777,5480.655,08398.777,5429,75
797.555,08199.291,40und darüber hinaus34,00
Quelle: Art. 21 Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für jede erreichte Wertstufe wird der Steuerbetrag anhand des progressiven Steuersatzes berechnet. Hat man beispielsweise einen Nachlass von 100.000 Euro geerbt (der Freibetrag ist in diesem Beispiel bereits vom Nettowert des Nachlasses abgezogen), so ist die Wertstufe von 79.880,52 Euro bis 119.757,67 Euro erreicht, für die ein Steuersatz von 16,15% gilt. 

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass bei einem Nachlass von 79.880,52 Euro eine Erbschaftsteuer von 9.166,06 Euro entsteht. Für den verbleibenden Wert (100.000 - 79.880,52) von 20.119,48 Euro beträgt die Erbschaftsteuer dann entsprechend der erreichten Wertstufe 16,15% - also weitere 3.249,30 Euro. 

Für die geerbten 100.000 Euro ergibt sich daraus eine spanische Erbschaftssteuerschuld von 12.416,36 Euro. Aber: Dies ist jedoch in der Regel nicht die zu zahlende Erbschaftssteuer.

Berücksichtigung des Vermögens der Erben

Auch für den letzten Schritt der Berechnung ist eine zweite Steuertabelle von Bedeutung. Im letzten Schritt wird mittels eines Multiplikators das Vermögen des Erben bei der Entrichtung der spanischen Erbschaftsteuer berücksichtigt. Je höher das Vermögen des Erben und je weniger eng das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser war, desto höher ist der Multiplikator

Dieser Multiplikator kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Vorvermögen(EUR)Steuerklasse I und IISteuerklasse IIISteuerklasse IV
0 bis 402.678,11 Euro1,00001,58822,0000
402.678,11 Euro bis2.007.380,43 Euro1,05001,66762,1000
2.007.380,43 Euro bis 4.020.770,98 Euro1,10001,74712,2000
Über 4.020.770,98 Euro1,20001,90592,4000
Quelle: Art. 22 Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben und der Höhe des Vermögens des Erben vor dem Erbfall ist der entsprechende Multiplikator zu ermitteln. Dieser Multiplikator wird dann mit dem in der Stufentabelle berechneten Steuerbetrag multipliziert.

Erbt z.B. ein Kind des Erblassers (Steuerklasse II) und hat ein Vermögen von weniger als 402.678,11 Euro, so ist der Multiplikator 1,0000 auf den in der Grundstufe berechneten Steuerbetrag anzuwenden. In unserem vorstehenden Beispiel von 100.000 Euro Nachlass und einem Steuerbetrag im Grundtarif von 12.416,36 Euro führt der Multiplikator zu einer Erbschaftsteuer von 12.416,36 Euro.

Wurden z.B. 100.000 Euro an die Schwester (Steuerklasse III) vererbt und verfügt diese über ein eigenes Vorvermögen von z.B. 500.000 Euro, so ist auf den nach dem Grundtarif ermittelten Steuerbetrag der Multiplikator 1,6676 anzuwenden (12.416,36 x 1,6676 = 20.705,52). Bei einem Nachlass von 100.000 Euro beträgt die spanische Erbschaftsteuer demnach 20.705,52 Euro.

Wurden z.B. 100.000 Euro an eine Person vererbt, die nicht mit dem Erblasser verwandt war (Steuerklasse IV), und verfügt diese Person über ein eigenes Vorvermögen weniger als 402.678,11, so ist auf den nach dem Grundtarif ermittelten Steuerbetrag der Multiplikator 2,0000 anzuwenden (12.416,36 x 2,0000 = 24.832,72). Bei einem Nachlass von 100.000 Euro würde die spanische Erbschaftsteuer demnach 24.832,72 Euro betragen.

Zum Vergleich: Würden Kinder, Ehepartner oder Enkel (deutsche Steuerklasse I) in Deutschland 100.000 Euro erben, wäre der ihnen zustehende Freibetrag bei diesen Verwandtschaftsgraden noch nicht ausgeschöpft. 

Würde ein Bruder/eine Schwester (deutsche Steuerklasse II) des Erblassers in Deutschland 100.000 Euro erben, wären 20.000 Euro Freibetrag abzuziehen. Für die 100.000 Euro würden bei einem Steuersatz von 20% 16.000 Euro deutsche Erbschaftsteuer anfallen. 

Würde eine nicht mit dem Erblasser verwandte Person (deutsche Steuerklasse III) in Deutschland 100.000 Euro erben, wäre ebenfalls ein Freibetrag von 20.000 Euro abzuziehen und es entstünde bei einem Steuersatz von 30% eine Erbschaftsteuer von 24.000 Euro.

Erbschaftssteuer in Spanien: 
Unsere Experten liefern verständliche Lösungen
Formular ausfüllen

Kontaktieren Sie uns für Beratung und Informationen. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter +49 251/265 511 (Deutschland) bzw. +34 971/228 140 (Spanien). Profitieren Sie von unserer Expertise in Erbschaftssteuer und Immobilienkauf in Spanien!

2. Wie beeinflussen die Erbschaftsteuerregelungen der Autonomen Gemeinschaften die Erbschaftsteuer?

Die Autonomen Gemeinschaften haben die Befugnis, das staatliche Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Die Autonomen Gemeinschaften machen von diesem Recht Gebrauch und erhöhen in der Regel die Freibeträge der Erben.

Die Erben haben die Möglichkeit, zwischen der staatlichen Regelung und der Regelung der Autonomen Gemeinschaft, in der sich der Großteil des Nachlasses befindet, zu wählen, wenn der Verstorbene nicht in Spanien wohnte oder nach den Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft des Wohnsitzes, wenn der Verstorbene in Spanien wohnte.

In Spanien ansässige Ausländer, die eine außerhalb Spaniens gelegene Immobilie erwerben, haben ebenfalls das Recht, die autonome Regelung ihres Wohnsitzes zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit besteht erst seit 2015 auch für nicht in Spanien ansässige Erben, nachdem der EuGH 2014 (Urteil vom 03.09.2014, Aktenzeichen C-127/12) eine Diskriminierung von Erben mit Wohnsitz im EU-Ausland festgestellt und die bis 2015 geltende Regelung für unzulässig erklärt hatte.

In einigen Autonomen Gemeinschaften wie Katalonien, Baskenland, Navarra, Kantabrien, Madrid oder Galicien gibt es bedeutende Freibeträge für Nachkommen und Ehepartner, was bedeutet, dass die Erbschaftssteuer sehr vorteilhaft ausfällt.

Balearen

Auf den balearischen Inseln hat die Landesregierung die Erbschaftsteuertabelle hinsichtlich der Wertstufen verändert. Dies spiegelt sich in der folgenden Steuertabelle für den Grundtarif wider:

Besteuerungsgrundlage (EUR)Steuerbetrag (EUR)Differenz zur nächsten Stufe (EUR)Steuersatz (%)
0,000,008.000,007,65
8.000,00612,008.000,008,50
16.000,001.292,008.000,009,35
24.000,002.040,008.000,0010,20
32.000,002.856,008.000,0011,05
40.000,003.740,008.000,0011,90
48.000,004.692,008.000,0012,75
56.000,005.712,008.000,0013,60
64.000,006.800,008.000,0014,45
72.000,007.956,008.000,0015,30
80.000,009.180,0040.000,0016,15
120.000,0015.640,0040.000,0018,70
160.000,0023.120,0080.000,0021,25
240.000,0040.120,00160.000,0025,50
400.000,0080.920,00400.000,0029,75
800.000,00199.920,00und darüber hinaus34,00

Außerdem gelten auf den Balearen auch leicht erhöhte Freibeträge. Für Verwandte der Steuerklasse I gelten Freibeträge i.H.v. max. 50.000 Euro, für Steuerklasse II 25.000 Euro, für Steuerklasse III 8.000 Euro und für Steuerklasse IV 1.000 Euro.

3. Fazit

  • Erbschaftssteuer in Spanien: Die Berechnung der Erbschaftsteuer in Spanien erfolgt anhand von zwei Tabellen. Die erste Tabelle ermittelt den allgemeinen Steuerbetrag bzw. den Grundtarif anhand des Wertes des Nachlasses nach Abzug von Freibeträgen und Schulden. Die zweite Tabelle bestimmt einen Multiplikator, mit dem der Grundtarif der Erbschaftssteuer aus der ersten Tabelle multipliziert wird, abhängig vom Vermögen des Erben und seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
  • Berücksichtigung des Vorvermögens: Anders als in Deutschland wird in Spanien auch das Vorvermögen des Erben bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt. Ein höheres Eigenvermögen des Erben führt zu einem höheren Erbschaftsteuersatz.
  • Steuerpflicht und Wohnsitz: Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Wohnsitz bzw. steuerlichen Wohnsitz des Erben ab. Ein ständiger Wohnsitz in Spanien führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, während Nichtresidenten nur beschränkt steuerpflichtig sind.
  • Öffnungsklausel für die Regionen: Die Autonomen Gemeinschaften in Spanien haben die Befugnis, die staatlichen Erbschaftsteuerregelungen zu ändern. Dies führt zu regional unterschiedlichen Freibeträgen und Steuersätzen und häufig zu hohen Nachlässen für einzelne Verwandte des Erblassers.
  • Berechnung der Erbschaftsteuer: Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten: Ermittlung des Nachlasswertes, Festlegung von Freibeträgen, Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und Anwendung von Steuertabellen zur Ermittlung der Steuerhöhe.

4. FAQ

Was ist die spanische Erbschaftsteuer?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Spanien ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft bzw. von Todes wegen oder Schenkung erhoben wird. Sie ist im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt.

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Erbschaftsteuer wird anhand von zwei Tabellen berechnet. Die erste Tabelle bestimmt den Grundtarif, der vom Wert des Nachlasses abhängt. Die zweite Tabelle enthält einen Multiplikator, der das Vorvermögen des Erben und das Verwandtschaftsverhältnis berücksichtigt.

Welche Rolle spielt das Vorvermögen?

Im Gegensatz zu anderen Ländern wird in Spanien das Vorvermögen des Erben bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt. Ein höheres Vorvermögen kann zu einem höheren Steuersatz führen.

Gibt es regionale Unterschiede bei der Erbschaftsteuer?

Ja, die Autonomen Gemeinschaften in Spanien haben die Befugnis, die staatlichen Erbschaftsteuerregelungen zu ändern. Daher gibt es regionale Unterschiede bei den Freibeträgen und Steuersätzen sowie bei den gewährten Nachlässen.

Wer ist steuerpflichtig?

In Spanien ansässige Personen sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. Nichtansässige sind nur beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Vermögen in Spanien erben.

Wo erhalte ich weitere Informationen zur Erbschaftsteuer in Spanien?

Für detaillierte Informationen zur Erbschaftsteuer in Spanien empfiehlt es sich, einen auf spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Auch unsere Homepage sowie die offiziellen Homepages der spanischen Finanzbehörden und der Autonomen Gemeinschaften können hilfreiche Informationen bieten. Wegen der Komplexität der spanischen Erbschaftsteuer und möglicher sprachlicher Hürden ist es jedoch ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

Bildquellennachweis: fotogeng | Canva.com

Weitere Themen im Zusammenhang
Anwälte
Carlos Vazquez
Carlos Vázquez
Manuel Stiff
Dr. Manuel Stiff
Elena
Elena Sotres Zapatero
Kontakt
Dr. Manuel Stiff, Rechtsanwalt
Am Stadtgraben 43
48143 Münster
+49 (0) 251 / 26 55 11
stiff@stiff.es
Bufete Hispano-Alemán, 
Dr. Manuel Stiff
Calle Cataluña 5-A, 3°
E - 07011 Palma de Mallorca
+34 971 228 140
Carlos Vázquez Sarazá,
Rechtsanwalt
Liefergasse 11
40213 Düsseldorf
+49 211 159714314
info@internationales-erbrecht-spanien.de
Beiträge
envelopephone-handsetmap-markerchevron-right