Ausschlagung der Erbschaft in Spanien

Wenn Sie in Spanien erben, haben Sie die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen oder abzulehnen. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Urkunde vor einem öffentlichen Notar. Wenn sich Ihr Wohnsitz nicht in Spanien befindet, ist das auch im Spanischen Konsulat oder vor einem öffentlichen Notar Ihres Landes möglich.

Wichtig: Haben Sie das Erbe einmal ausgeschlagen, können Sie diesen Schritt nicht rückgängig machen. Eine Ausnahme stellt es dar, wenn Sie im Nachhinein einen Irrtum nachweisen können oder ein neues Testament auftaucht. Wann ist die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll?

Nehmen Sie die Erbschaft an, akzeptieren Sie damit auch die Schulden des Erblassers. Übersteigen die Schulden allerdings den Wert des Nachlasses, ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie das Erbe nur vollständig ausschlagen können. Ein bedingter Verzicht ist also nicht möglich.

Eine weitere Option ist es, das Erbe zugunsten einer anderen Person auszuschlagen. In diesem Fall muss die begünstigte Person das Erbe aber doppelt besteuern, da zum einen die Erbschaftssteuer und zum anderen die Schenkungssteuer gezahlt werden muss. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Ausschlagung der Erbschaft eines Ehepartners zugunsten der gemeinsamen Kinder geschieht. Dann fällt die Schenkungssteuer nicht an.

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Haben Sie weitere Fragen zur Ausschlagung der Erbschaft oder möchten sich dabei von einem erfahrenen Rechtsanwalt für spanisches Erbrecht unterstützen lassen? Wenden Sie sich an Dr. Manuel Stiff und seine Kollegen auf Mallorca – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise gerne zur Verfügung!

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