Erbschaftssteuersatz in Spanien
Die Berechnung des Erbschaftssteuersatzes in Spanien gestaltet sich häufig kompliziert, da es viel zu beachten gibt und einige Unterschiede zum deutschen Recht vorliegen. Zunächst muss man wissen, dass jedes „Bundesland“ ein anderes Erbschaftssteuerrecht haben kann und dieses unter Umständen auch bei Nichtresidenten angewendet werden kann. Bei der Wertermittlung einer spanischen Immobilie wird zum Beispiel anders als im deutschen Steuerrecht auf den Verkehrswert (Valor Real) abgestellt. Der Valor Real ist der Wert, der bei einem aktuellen Verkauf der Immobilie erzielt werden könnte. Für den Fall, dass die Immobilie nicht veräußert wird, kann der Wert nach dem spanischen Vermögensgesetz bestimmt werden, auch wenn dieser niedriger ist als der Verkehrswert. In machen „Bundesländern“ ist aber auch ein „Arbeiten“ mit dem Katasterwert und einem jeweils unterschiedlichen Multiplikator denkbar, was häufig zu Ersparnissen führen kann. Wenn Sie einen kompetenten und zuverlässigen Ansprechpartner für das Thema spanische Erbschaftssteuer suchen, sind Sie bei Dr. Manuel Stiff und seinen Kollegen genau richtig! Als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado hat sich Dr. Stiff auf das Erbrecht in Spanien spezialisiert und verfügt über umfangreiches Wissen in beiden Rechtsgebieten.
Erbschaftssteuersatz Spanien – Berechnung
Die Berechnung des Erbschaftssteuersatzes lässt sich in fünf Schritte einteilen, die chronologisch nacheinander durchgeführt werden. Zunächst muss der steuerpflichtige Erwerb erfasst werden. Dazu muss der Nettowert des erworbenen Vermögens (nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben) zum Zeitpunkt des Todes, also der Wert des Vermögensanfalls, festgestellt werden. Darüber hinaus gelten die Bewertungsgrundsätze des Vermögenssteuergesetzes für Bankguthaben, Immobilien und Anteile an Kapitalgesellschaften. Im zweiten Schritt werden sämtliche Freibeträge ermittelt. Anschließend muss aus vier verschiedenen Steuerklassen die richtige Klasse ausgewählt werden. Dabei spielt der Verwandtschaftsgrad des Erblassers zum Erwerber eine entscheidende Rolle. Sogenannte Abkömmlinge, also Kinder oder Kindeskinder und Adoptivkinder unter 21, zählen zur Steuerklasse 1. Abkömmlinge über 21 Jahre, Ehepartner, Eltern und Adoptiveltern sowie Großeltern werden in der 2. Steuerklasse abgebildet. Verwandte ab dem zweiten und dritten Grad gehören zur Steuerklasse 3. In Steuerklasse 4 werden Verwandte ab dem 4. Grad, Nichtverwandte und nichteheliche Lebensgefährten aufgelistet. Nachdem die Steuerklasse festgestellt wurde, muss der Steuertarif nach Art. 21 des spanischen Erbschaftssteuergesetzes ermittelt werden. Da die spanische Erbschaftssteuer darüber hinaus die Vermögenssituation der Erben berücksichtigt, wird im letzten Schritt unabhängig vom Vorvermögen der in den ersten vier Schritten errechnete Wert noch einmal durch einen Multiplikator angepasst.
Beispielfall für die Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer
Herr Müller, deutscher Staatsbürger und wohnhaft in Köln, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährtin Frau Schmitz, die ebenfalls in Köln lebt und wohnt, nach seinem Tod seine Villa auf Mallorca im Wert von 850.000 Euro erhält. Frau Schmitz besitzt in Spanien kein (Vor-)Vermögen.
Da Frau Schmitz in Spanien beschränkt steuerpflichtig ist, unterfällt die spanische Immobilie der spanischen Erbschaftssteuer. Da Herr Müller und Frau Schmitz nicht verheiratet sind, fällt Frau Schmitz als Nicht-Verwandte in die Steuerklasse 4. Ein Freibetrag steht ihr folglich nicht zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro müsste sie 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34 Prozent wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Daraus resultiert eine zusätzliche Steuerschuld in Höhe von 17.831,27 Euro. Damit beträgt die gesamte Erbschaftssteuerschuld für Frau Schmitz 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig. Unter Umständen fällt noch die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plus Valia) an.
Experte für Erbschaftssteuer in Spanien – Rechtsanwalt Dr. Stiff
Die spanische Erbschaftssteuer und das gesamte Erbrecht in Spanien sind kompliziert und können hohe Kosten verursachen. Zudem ist die Situation in fast jeder Comunidad autonoma (verleichbar den Budnesländern) eine ganz andere, so würde Frau Schmitz im oben angebenen Fall, wenn Sie Herrn Müller auch nur einen Tag vor dessen Tod geheiratet hätte, nach balearischem Steuerrecht nur 1 % Erbschaftssteuern bezahlen müssen . Wegen diser komplexen Situation ist die Beratung vor dem Erbfall so sinnvoll und man sollten sich als Interessierter bereits vor dem Erwerb einer spanischen Immobilie professionell beraten lassen, um in Zukunft keine hohe Steuerlast befürchten zu müssen. Außerdem erfordert jeder Fall eine individuelle Prüfung und kann nicht pauschal beurteilt werden. Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff und seine erfahrenen Kollegen unterstützen Sie bei der Ermittlung des Erbschaftssteuersatzes in Spanien und allen weiteren themenrelevanten Fragen zur Erbschaftssteuer in Spanien. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin – über unser Kontaktformular oder telefonisch – und profitieren Sie von der langjährigen Expertise des deutsch-spanischen Rechtsanwalts.
Dr. Manuel Stiff
E - 07011 Palma de Mallorca
Rechtsanwalt
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