Abwicklung einer Erbschaft bei Erbfall von Nicht-Residenten in Spanien

Spanien ist ein beliebtes Ziel für viele Deutsche, die hier beispielsweise Immobilien kaufen. Nach dem Tod der Eigentümer ist dann die Frage, wer den Besitz erbt und wie diese Erbschaft bei Nicht-Residenten abgewickelt wird. Als Nicht-Residenten gelten die Personen, die nicht mindestens 183 Tage im Jahr vor dem Tod des Erblassers in Spanien gelebt haben. Für diese geht die Abwicklung einer Erbschaft bei einem Erbfall in Spanien mit diversen Besonderheiten einher. So ist z. B. die Erbschaft explizit in notarieller Urkunde anzunehmen. Im Folgenden haben wir Ihnen einige nützliche Informationen rund um den Erbfall von Nicht-Residenten zusammengestellt.Was ist bei der Abwicklung einer Erbschaft bei einem Erbfall von Nicht-Residenten zu beachten?

Die allgemeine Abwicklung einer Erbschaft ist bei einem Erbfall nicht nach spanischem Recht geregelt, wenn der Erblasser Nicht-Resident ist. Falls dieser beispielsweise Deutscher war, wird das Erbe stattdessen nach deutschem Recht abgewickelt. Das spanische Erbrecht basiert somit auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Dennoch gibt es einige Dinge zu beachten. So müssen Nicht-Residenten gemäß Artikel 31 Ley 29/1987 (Gesetz über Erbschafts- und Schenkungssteuer) für vererbte Güter, die sich in Spanien befinden, die spanische Erbschaftssteuer entrichten. Insbesondere Immobilien fallen in diese Kategorie, aber auch etwa Bankkonten, Yachten, Kunstobjekte und mehr. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass Sie alle nach spanischem Recht geltenden formellen und materiell-rechtlichen Pflichten erfüllen.

Im Erbfall von Nicht-Residenten in Spanien: Steuererklärung abgeben

Damit die Abwicklung Ihrer Erbschaft bei einem Erbfall in Spanien erfolgen kann, müssen Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Güter, die Sie geerbt haben, freigegeben werden. Haben Sie zum Beispiel eine Immobilie vererbt bekommen und möchten diese zum Verkauf anbieten? Ohne die Steuererklärung kann diese nicht im Grundbuchamt und anderen Registern auf Sie umgeschrieben werden, was den Verkauf stark erschwert. Auch wenn Sie Geldbeträge von spanischen Bankkonten erben, müssen Sie die Steuererklärung einreichen, damit die Bankinstitute diese auszahlen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um geringe Geldbeträge handelt.

Formelle Anforderungen bei der Abwicklung einer Erbschaft bei Erbfall in Spanien

Bei der Abwicklung der Erbschaft ist es immens wichtig, bestimmte formelle Anforderungen zu beachten. So müssen etwa offizielle Dokumente wie die Sterbeurkunde oder der Erbschein, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU ausgestellt werden, mittels beglaubigter Übersetzung in das Spanische übertragen werden. Zudem müssen diese notariell beglaubigt und mit der Haager Apostille versehen werden.

Des Weiteren sind Sie als Erbe verpflichtet, bei dem zentralen Register für letztwillige Verfügungen eine Bestätigung einzuholen, dass kein spanisches Testament vorhanden ist. Darüber hinaus müssen Sie eine spanische Steuernummer für Nicht-Residenten (Número de Identificación Extranjera, NIE) beantragen.

Erbschaft von Nicht-Residenten: Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff

In Ihrem Umkreis hat es einen Erbfall gegeben, der unter anderem spanische Güter beinhaltet? In einem solchen Fall müssen Sie zahlreiche Faktoren beachten. Lassen Sie sich deshalb bei der Abwicklung der Erbschaft bei einem Erbfall in Spanien am besten von einem erfahrenen Rechtsanwalt aus der Kanzlei Dr. Stiff & Partner, bufete hispano-aleman beraten. Die Anwälte verfügen sowohl im deutschen als auch im spanischen Erbrecht über ein umfassendes Know-how und können Ihnen während dieser Zeit zur Seite stehen. Wenden Sie sich an uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren!

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