Abwicklung einer Erbschaft in Spanien

Der bürokratische Aufwand der Abwicklung einer Erbschaft ist in Spanien enorm groß. Anders als in Deutschland oder anderen nordischen Staaten kann man nicht einfach mit einem Erbschein zum Grundbuchamt gehen und den Erben als neuen Eigentümer eintragen lassen. Im Norden Europas ist die Entbürokratisierung weiter vorangeschritten als in Spanien. Viele Dinge sind handhabbar, ohne dass berufliche Fachgruppen wie Notare oder Rechtsanwälte eingeschaltet werden müssen. Anders ist dies in Spanien, zum Beispiel auch bei der Abwicklung einer spanischen Erbschaft. In diesem Fall ist etwa eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung erforderlich. Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff verfügt über eine Doppelzulassung als deutscher Anwalt sowie spanischer Abogado und hat sich auf das spanische Erbrecht spezialisiert. Er unterstützt seine Mandanten unter anderem bei der Abwicklung einer Erbschaft in Spanien, aber auch bei vielen weiteren Fragen zum Thema Erben in Spanien.

Abwicklung einer Erbschaft in Spanien: die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung

Nach dem Anfall einer Erbschaft in Spanien, insbesondere bei Immobilienerbschaften, aber auch bei Bankkontoerbschaften oder sonstigen Vermögenswerten, ist nach spanischem Recht die Abgabe einer ausdrücklichen, expliziten und notariellen Erbschaftsannahmeerklärung innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag erforderlich. Zwar gilt in der Regel nicht einmal das spanische Recht, aber dies den spanischen Fachinstitutionen zu vermitteln, ist häufig sehr zeit- und energieaufwendig und ebenso mit finanziellem Aufwand verbunden, sodass es einfacher ist, sich den spanischen Regelungen und Fristen zu unterwerfen. Sollte ein Versäumen der Frist drohen, so kann innerhalb von fünf Monaten ab dem Todestag in Madrid ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden.

Notarielle Erbschaftsannahmeerklärung – Voraussetzungen

Um aber eine notarielle Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar beurkunden zu lassen, müssen alle Erben gleichzeitig beim Notar vor Ort sein – nicht nur für größere Familien eine enorme Herausforderung. Mit einer notariellen Auftragsvollmacht bei einem erfahrenen Rechtsanwalt im Heimatland, der die Tätigkeiten dann vor Ort in Spanien gebündelt durchführt, lässt sich dieses Problem lösen. Darüber hinaus müssen alle Erben eine spanische Steuernummer, eine sog. N.I.E.-Nummer haben. Diese muss mit ca. 4–6 Wochen Vorlaufzeit beantragt und erhalten werden. Sodann ist eine internationale Sterbeurkunde des Erblassers erforderlich. Damit muss beim spanischen Justizministerium in Madrid eine Negativbescheinigung darüber eingeholt werden, dass keine spanische Lebensversicherung vorliegt. Ebenso muss eine Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines spanischen notariellen Testamentes eingeholt werden. Im Falle einer Negativbescheinigung kann dann unschwer mit dem deutschen Erbschein oder mit dem nordeuropäischen Erbschaftszeugnis (Erbschein bzw. europäischer Nachlasstitel oder sonstigem beispielsweise Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichtes mit Testament) gearbeitet und die Erbschaft angenommen werden. Im Falle einer Positivbescheinigung, also dann, wenn ein spanisches Testament vorliegt, stellen sich weitere Rechtsfragen. Es muss geklärt werden, ob ein eventuelles Heimattestament dem spanischen Testament vorgeht und welches das jüngere Testament sein könnte. Insbesondere wenn es das Heimattestament ist, welches die Erben im Ergebnis bevorzugen. Sollten in den Testamenten Widersprüche sein, so muss geklärt werden welches vorgeht oder welches ggf. bevorzugt würde, wenn es Argumente gegen das andere gäbe. Hier kann der beauftragte Anwalt unter Umständen, je nach Argumentation und Konstellation beide Positionen vertreten und hat einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Annahme der Erbschaft und Entrichtung der Erbschaftssteuern

Sind dann einmal alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt, muss in einem Notartermin explizit die Erbschaft durch alle Miterben und/oder Vermächtnisnehmer angenommen werden: also von der Finca über die Wohnung mit genauer Grundstücksbezeichnung und das Konto mit genauer Kontobezeichnung bis hin zum Zertifikat der Bank über den Guthabenbestand zum Todeszeitpunkt. Alles muss explizit in der notariellen Urkunde erwähnt und mit Belegen nachgewiesen werden und die Annahme dieser Erbschaft ausdrücklich erklärt werden.

Ist die Erbschaftsannahme in notarieller Form gezeichnet, müssen die Erbschaftssteuern für Nichtresidenten in Madrid erklärt und entrichtet werden. Sobald die Erklärung von der Behörde aus Madrid zurückkommt, kann man die notarielle Urkunde im Original (Escritura) mit der Steuererklärung beim Grundbuchamt vorlegen. Dann wird der Erbe innerhalb einer Frist von 6–12 Wochen im Grundbuch eingetragen und ist anschließend in der Lage, die Immobilie – wenn gewünscht – zu verkaufen. Sind auch noch Kontoguthaben in der Erbschaftsannahme aufgeführt, so muss danach die Originalurkunde mit den Steuerbezahlbelegen der betreffenden Bank vorgelegt werden. Diese gibt dann in der Regel die Guthaben zugunsten der Erben frei.

Erbrecht in Spanien: Dr. Stiff bietet professionelle Unterstützung

Die Abwicklung einer Erbschaft in Spanien erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Die Bearbeitungsdauer bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Papiere vorliegen, kann bis zu einem halben Jahr in Anspruch nehmen. Ohne professionelle Hilfe ist die Abwicklung kaum zu leisten und dauert dann meist noch erheblich länger. Wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist, sollte ohnehin ein kompetenter Berater und Anwalt hinzugezogen werden, damit nicht alle Erben vor Ort sein müssen. Damit Sie sich der bürokratischen Herausforderung nicht alleine stellen müssen, bietet Ihnen Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff seine professionelle Unterstützung an. Lassen Sie sich umfangreich beraten und vereinbaren Sie dazu einen Termin.

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