Freibeträge bei der Erbschaftssteuer in Spanien
Im europäischen Vergleich galt bislang die spanische Erbschaftssteuer, je nach Provinz, als eine der höchsten. Diese hohe Steuerbelastung hat ihre Hauptursache darin, dass in Spanien nur sehr geringe Freibeträge für die Erbschaftssteuer gewährt werden. Zudem gilt das im Oktober 2012 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen nach wie vor nicht für die Schenkungs- und Erbschaftssteuern.
Steuerklassen und Freibeträge bei der spanischen Erbschaftssteuer
Anders als in Deutschland, wo Nachlassnehmer bis zu 400.000 Euro geltend machen können, liegt der Freibetrag in Spanien für die Besteuerung von Erbschaften, und bei Anwendbarkeit des zentralspanischen Erbschaftssteuerrechts, nur bei rund 16.000 Euro (für nächste Angehörige). Die Höhe der spanischen Erbschaftssteuer ist von Faktoren wie dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe des vererbten Vermögens und der Höhe des Vorvermögens des Erbenden abhängig. Insgesamt gibt es vier verschiedene Steuerklassen:
- Steuerklasse 1: Abkömmlinge (eheliche oder nichteheliche), einschl. Adoptivkinder unter 21
- Steuerklasse 2: ältere Abkömmlinge und Ehepartner, Eltern, Voreltern
- Steuerklasse 3: Verwandte zweiten und dritten Grades, z. B. Geschwister
- Steuerklasse 4: sonstige Personen
Für jede Steuerklasse gilt bei der Erbschaftssteuer ein anderer Freibetrag. Für die Steuerklassen 1 und 2 gilt ein Freibetrag von 15.956,87 Euro. Der Freibetrag für die dritte Steuerklasse liegt bei 7.993,46 Euro, während sonstigen Personen aus Steuerklasse 4 kein Freibetrag für die Erbschaftssteuer gewährt wird. Je nach Provinz, kann das aber auch völlig abweichend sein: So gilt in der manchen Provinzen nun im Eltern-Kind-Verhältnis ein Freibetrag von 100.000 Euro oder es gibt keinen Freibetrag und die Erbschaftssteuern sind nur bei 1Prozent.
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Dr. Manuel Stiff
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