Bewertung der Erbmasse im spanischen Erbrecht
Bewertung der Erbmasse im spanischen Erbrecht
Sind Immobilien oder Vermögensgegenstände in Spanien Teil einer Erbschaft oder einer Schenkung, fallen grundsätzlich Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuern an, deren Höhe sich aus der Bewertung der Erbmasse bzw. Schenkungsmasse ergibt. Sind Konten und Wertpapiere Teil der Erbmasse, wird der Kontostand bzw. der Wert am Tag des Versterbens des Erblassers angesetzt. Werden spanische Immobilien vererbt, gelten jedoch besondere Regelungen für die Bewertung. Das Gesetz sieht hier vor, dass die Bewertung nicht durch den Katasterwert („Valor Catastral“), sondern auf Basis des aktuellen Marktwerts – dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung – erfolgen muss. Aber in Spanien gilt auch das sogenannte Selbstversteuerungsprinzip.
Bewertung der Erbmasse: Besonderheiten bei Immobilien
Im Zusammenhang mit der Bewertung von Immobilien ist es in Spanien üblich, dass die Höhe der Steuern anhand einer Selbstveranlagung festgesetzt wird. Das bedeutet: Im Falle einer Erbschaft weist der Erbe bei der Verteilung der Erbmasse jeder geerbten Sache oder jedem geerbten Recht einen Wert zu. Diese eigene Bewertung gibt er in seiner Steuererklärung an und führt die diesem Wert entsprechende Erbschaftssteuer ab. Der Fiskus hat im Anschluss vier Jahre Zeit, die vom Steuerschuldner angesetzten Werte zu überprüfen. Sieht das Finanzamt die Bewertung als zu niedrig an, kommt es zur Nachbesteuerung, die Strafzuschläge beinhalten kann. Im umgekehrten Fall, wenn die Bewertung durch das Finanzamt unter dem Wert des Steuerschuldners liegt, gilt jedoch weiterhin die Beurteilung durch den Steuerschuldner. Bei der Bewertung der Immobilie sollte bei der Erbschaftsabwicklung oder der Planung der Vermögensnachfolge idealerweise ein Wert ermittelt werden, der der Überprüfung durch den Fiskus standhält. Hierfür bedarf es eines sehr guten Fingerspitzengefühls welches aufgrund vieler Berufserfahrungsjahre gebildet wurde. Mit der entsprechenden Erfahrung kann hier ein Gestaltungsspielraum entstehen der unbedingt genutzt werden sollte.
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Dr. Manuel Stiff
E - 07011 Palma de Mallorca
Rechtsanwalt
40213 Düsseldorf