1.) Eiliges Handeln mit oder ohne Vollmachten, um Termine und Fristen nicht zu verpassen

Wenn Sie Fristen, z.B. aus Optionsverträgen oder steuerlichen Angelegenheiten, plagen, können wir jetzt helfen. Wie? Wir können unter anderem mithilfe notarieller Vollmachten Notartermine für Sie abwickeln – dann muss allerdings noch genügend Zeit sein. Besteht besondere Eile, geht dies auch ohne notarielle Vollmachten, und zwar als zulässiger, sog. „vollmachtloser Vertreter“ mit nachträglicher Nachgenehmigung. Wir bereiten alles für Sie vor und senden Ihnen per E-Mail die vor- oder nachher in Ihrem Heimat- oder Aufenthaltsland zu beurkundenden, notariellen Entwürfe. Daraufhin kann Ihr Heimatnotar bei der zuständigen Institution die notwendige Apostille besorgen, sprich eine internationale Oberbeglaubigung.

2.) Fristverlängerungen / Erbschaftssteuern / Erbschaftsabwicklungen

Bei Erbfällen gilt in Spanien auch für Ausländer die Pflicht, innerhalb von 6 Monaten nach dem Todeszeitpunkt die Erbschaftssteuern beim Staat zu bezahlen. Während des ausgerufenen Alarmzustandes sind diese Fristen um dessen Dauer (wenige Wochen) verlängert. Man kann und sollte bei knappen Fristen und Abläufen innerhalb von 5 Monaten ab dem Todestag die mögliche Fristverlängerung durch den Anwalt beantragen lassen. Dennoch laufen die Zahlungsfristen nun bis zu einem Jahr, danach drohen Säumniszuschläge in teils erheblicher Höhe. Um all dies zu vermeiden, stellen wir für Sie die Verlängerungsanträge und wickeln Ihren Erbschaftsfall hier vor Ort ab, wenn nötig auch ohne Ihre Anwesenheit (siehe oben 1.). Gleiches gilt natürlich auch für die bedauerlichen Corona-Todesfälle, die nun eintreten. 

Heute lässt sich eine geschickt abgewickelte Erbschaft auch zu einer erheblichen Folgeersparnis nutzen, wenn z.B. die Erben später doch eher einen Verkauf von Gütern bevorzugen. Das richtige Wissen an dieser Stelle und eine saubere Abwicklung sowie Durchführung der Erbschaftsannahme und Bezahlung der Erbschaftssteuern (ggf. mit Bewertung der Immobilie) führen zu erheblichen Ersparnissen. Sollte eine Bewertung notwendig sein, verfügen wir über wertvolle Kontakte, um eine amtliche Bewertung zu erhalten.

3.) Für die Zeit nach der Krise, wenn die Preise/Werte fallen, jetzt den Generationswechsel planen

Was sicher erfolgen wird, ist ein Verfall der Immobilienpreise nach Corona, einhergehend mit guten Zeiten für liquide Investoren und den „rechtssicheren Immobilienerwerb“ in Spanien. Noch wichtiger für Eigentümer von Bestandsimmobilien: Auch deren Preise werden sinken. Wenn man nicht verkaufen muss oder möchte, sondern über eine innerfamiliäre Übertragung nachdenkt, gilt es, diesen Effekt jetzt sinnvoll zu nutzen. Jetzt ist der ideale Moment gekommen, die Ferienimmobile auf die nächste Generation zu übertragen! Dabei ist zu bedenken, dass in Deutschland nur alle 10 Jahre 400.000 € schenkungssteuerfrei übertragen werden können (in Österreich und der Schweiz gibt es derartige Beschränkungen nicht). Geringere Werte bedeuten mehr Übertragungsmöglichkeiten! Steuerlich ein hervorragender Augenblick, denn die Doppelbesteuerungsabkommen regeln meist die sog. Anrechnungsmethode. Das heißt, in Spanien bezahlte Steuern werden bei der Steuererklärung im Heimatland – falls es dort überhaupt eine Besteuerung gibt – angerechnet. Ist eine Familie also entschlossen, die auf den Balearen gelegene Immobilie (Nachfolgendes funktioniert nicht in jeder spanischen Provinz, dort bestehen andere Möglichkeiten) der nächsten Generation zu übertragen, so sollte die von mir kombinierte und sog. Pflichtteilsverzichtsabfindungsschenkung erfolgen. Dabei können die Eltern (müssen sie aber nicht) sich ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten und schenken den/dem Kindern/Kind die Immobilie gegen Pflichtteilsverzicht (nicht Erbverzicht!!!). Ev. kann ein heimatlicher notarieller Erbvertrag (oder ein Elterntestament) zwischen Eltern und Kindern dauerhafte Sicherheit, Konstanz und Stabilität besonders bei größeren Familien garantieren. Dies führt aufgrund europarechtlicher Vorgaben nur zur Anwendung der Erbschaftssteuern iHv 1%, obwohl niemand verstorben ist, anstatt der 7%igen Schenkungssteuern. Es entsteht also ein legaler Rabatt von 6% bei den Steuern! Derzeit ist dies möglich, und je niedriger die anzusetzenden Werte, desto mehr Ersparnis. Außerdem: Je niedriger der Preis/Immobilienwert, desto weiter können bei deutschen Staatsbürgern die Freibeträge genutzt werden. 

Dr. Manuel Stiff, April 2020

Spanien ist ein beliebtes Ziel für viele Deutsche, die hier beispielsweise Immobilien kaufen. Nach dem Tod der Eigentümer ist dann die Frage, wer den Besitz erbt und wie diese Erbschaft bei Nicht-Residenten abgewickelt wird. Als Nicht-Residenten gelten die Personen, die nicht mindestens 183 Tage im Jahr vor dem Tod des Erblassers in Spanien gelebt haben. Für diese geht die Abwicklung einer Erbschaft bei einem Erbfall in Spanien mit diversen Besonderheiten einher. So ist z. B. die Erbschaft explizit in notarieller Urkunde anzunehmen. Im Folgenden haben wir Ihnen einige nützliche Informationen rund um den Erbfall von Nicht-Residenten zusammengestellt.Was ist bei der Abwicklung einer Erbschaft bei einem Erbfall von Nicht-Residenten zu beachten?

Die allgemeine Abwicklung einer Erbschaft ist bei einem Erbfall nicht nach spanischem Recht geregelt, wenn der Erblasser Nicht-Resident ist. Falls dieser beispielsweise Deutscher war, wird das Erbe stattdessen nach deutschem Recht abgewickelt. Das spanische Erbrecht basiert somit auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Dennoch gibt es einige Dinge zu beachten. So müssen Nicht-Residenten gemäß Artikel 31 Ley 29/1987 (Gesetz über Erbschafts- und Schenkungssteuer) für vererbte Güter, die sich in Spanien befinden, die spanische Erbschaftssteuer entrichten. Insbesondere Immobilien fallen in diese Kategorie, aber auch etwa Bankkonten, Yachten, Kunstobjekte und mehr. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass Sie alle nach spanischem Recht geltenden formellen und materiell-rechtlichen Pflichten erfüllen.

Im Erbfall von Nicht-Residenten in Spanien: Steuererklärung abgeben

Damit die Abwicklung Ihrer Erbschaft bei einem Erbfall in Spanien erfolgen kann, müssen Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Güter, die Sie geerbt haben, freigegeben werden. Haben Sie zum Beispiel eine Immobilie vererbt bekommen und möchten diese zum Verkauf anbieten? Ohne die Steuererklärung kann diese nicht im Grundbuchamt und anderen Registern auf Sie umgeschrieben werden, was den Verkauf stark erschwert. Auch wenn Sie Geldbeträge von spanischen Bankkonten erben, müssen Sie die Steuererklärung einreichen, damit die Bankinstitute diese auszahlen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um geringe Geldbeträge handelt.

Formelle Anforderungen bei der Abwicklung einer Erbschaft bei Erbfall in Spanien

Bei der Abwicklung der Erbschaft ist es immens wichtig, bestimmte formelle Anforderungen zu beachten. So müssen etwa offizielle Dokumente wie die Sterbeurkunde oder der Erbschein, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU ausgestellt werden, mittels beglaubigter Übersetzung in das Spanische übertragen werden. Zudem müssen diese notariell beglaubigt und mit der Haager Apostille versehen werden.

Des Weiteren sind Sie als Erbe verpflichtet, bei dem zentralen Register für letztwillige Verfügungen eine Bestätigung einzuholen, dass kein spanisches Testament vorhanden ist. Darüber hinaus müssen Sie eine spanische Steuernummer für Nicht-Residenten (Número de Identificación Extranjera, NIE) beantragen.

Erbschaft von Nicht-Residenten: Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff

In Ihrem Umkreis hat es einen Erbfall gegeben, der unter anderem spanische Güter beinhaltet? In einem solchen Fall müssen Sie zahlreiche Faktoren beachten. Lassen Sie sich deshalb bei der Abwicklung der Erbschaft bei einem Erbfall in Spanien am besten von einem erfahrenen Rechtsanwalt aus der Kanzlei Dr. Stiff & Partner, bufete hispano-aleman beraten. Die Anwälte verfügen sowohl im deutschen als auch im spanischen Erbrecht über ein umfassendes Know-how und können Ihnen während dieser Zeit zur Seite stehen. Wenden Sie sich an uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren!

Der bürokratische Aufwand der Abwicklung einer Erbschaft ist in Spanien enorm groß. Anders als in Deutschland oder anderen nordischen Staaten kann man nicht einfach mit einem Erbschein zum Grundbuchamt gehen und den Erben als neuen Eigentümer eintragen lassen. Im Norden Europas ist die Entbürokratisierung weiter vorangeschritten als in Spanien. Viele Dinge sind handhabbar, ohne dass berufliche Fachgruppen wie Notare oder Rechtsanwälte eingeschaltet werden müssen. Anders ist dies in Spanien, zum Beispiel auch bei der Abwicklung einer spanischen Erbschaft. In diesem Fall ist etwa eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung erforderlich. Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff verfügt über eine Doppelzulassung als deutscher Anwalt sowie spanischer Abogado und hat sich auf das spanische Erbrecht spezialisiert. Er unterstützt seine Mandanten unter anderem bei der Abwicklung einer Erbschaft in Spanien, aber auch bei vielen weiteren Fragen zum Thema Erben in Spanien.

Abwicklung einer Erbschaft in Spanien: die notarielle Erbschaftsannahmeerklärung

Nach dem Anfall einer Erbschaft in Spanien, insbesondere bei Immobilienerbschaften, aber auch bei Bankkontoerbschaften oder sonstigen Vermögenswerten, ist nach spanischem Recht die Abgabe einer ausdrücklichen, expliziten und notariellen Erbschaftsannahmeerklärung innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag erforderlich. Zwar gilt in der Regel nicht einmal das spanische Recht, aber dies den spanischen Fachinstitutionen zu vermitteln, ist häufig sehr zeit- und energieaufwendig und ebenso mit finanziellem Aufwand verbunden, sodass es einfacher ist, sich den spanischen Regelungen und Fristen zu unterwerfen. Sollte ein Versäumen der Frist drohen, so kann innerhalb von fünf Monaten ab dem Todestag in Madrid ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden.

Notarielle Erbschaftsannahmeerklärung – Voraussetzungen

Um aber eine notarielle Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar beurkunden zu lassen, müssen alle Erben gleichzeitig beim Notar vor Ort sein – nicht nur für größere Familien eine enorme Herausforderung. Mit einer notariellen Auftragsvollmacht bei einem erfahrenen Rechtsanwalt im Heimatland, der die Tätigkeiten dann vor Ort in Spanien gebündelt durchführt, lässt sich dieses Problem lösen. Darüber hinaus müssen alle Erben eine spanische Steuernummer, eine sog. N.I.E.-Nummer haben. Diese muss mit ca. 4–6 Wochen Vorlaufzeit beantragt und erhalten werden. Sodann ist eine internationale Sterbeurkunde des Erblassers erforderlich. Damit muss beim spanischen Justizministerium in Madrid eine Negativbescheinigung darüber eingeholt werden, dass keine spanische Lebensversicherung vorliegt. Ebenso muss eine Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines spanischen notariellen Testamentes eingeholt werden. Im Falle einer Negativbescheinigung kann dann unschwer mit dem deutschen Erbschein oder mit dem nordeuropäischen Erbschaftszeugnis (Erbschein bzw. europäischer Nachlasstitel oder sonstigem beispielsweise Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichtes mit Testament) gearbeitet und die Erbschaft angenommen werden. Im Falle einer Positivbescheinigung, also dann, wenn ein spanisches Testament vorliegt, stellen sich weitere Rechtsfragen. Es muss geklärt werden, ob ein eventuelles Heimattestament dem spanischen Testament vorgeht und welches das jüngere Testament sein könnte. Insbesondere wenn es das Heimattestament ist, welches die Erben im Ergebnis bevorzugen. Sollten in den Testamenten Widersprüche sein, so muss geklärt werden welches vorgeht oder welches ggf. bevorzugt würde, wenn es Argumente gegen das andere gäbe. Hier kann der beauftragte Anwalt unter Umständen, je nach Argumentation und Konstellation beide Positionen vertreten und hat einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Annahme der Erbschaft und Entrichtung der Erbschaftssteuern

Sind dann einmal alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt, muss in einem Notartermin explizit die Erbschaft durch alle Miterben und/oder Vermächtnisnehmer angenommen werden: also von der Finca über die Wohnung mit genauer Grundstücksbezeichnung und das Konto mit genauer Kontobezeichnung bis hin zum Zertifikat der Bank über den Guthabenbestand zum Todeszeitpunkt. Alles muss explizit in der notariellen Urkunde erwähnt und mit Belegen nachgewiesen werden und die Annahme dieser Erbschaft ausdrücklich erklärt werden.

Ist die Erbschaftsannahme in notarieller Form gezeichnet, müssen die Erbschaftssteuern für Nichtresidenten in Madrid erklärt und entrichtet werden. Sobald die Erklärung von der Behörde aus Madrid zurückkommt, kann man die notarielle Urkunde im Original (Escritura) mit der Steuererklärung beim Grundbuchamt vorlegen. Dann wird der Erbe innerhalb einer Frist von 6–12 Wochen im Grundbuch eingetragen und ist anschließend in der Lage, die Immobilie – wenn gewünscht – zu verkaufen. Sind auch noch Kontoguthaben in der Erbschaftsannahme aufgeführt, so muss danach die Originalurkunde mit den Steuerbezahlbelegen der betreffenden Bank vorgelegt werden. Diese gibt dann in der Regel die Guthaben zugunsten der Erben frei.

Erbrecht in Spanien: Dr. Stiff bietet professionelle Unterstützung

Die Abwicklung einer Erbschaft in Spanien erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Die Bearbeitungsdauer bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Papiere vorliegen, kann bis zu einem halben Jahr in Anspruch nehmen. Ohne professionelle Hilfe ist die Abwicklung kaum zu leisten und dauert dann meist noch erheblich länger. Wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist, sollte ohnehin ein kompetenter Berater und Anwalt hinzugezogen werden, damit nicht alle Erben vor Ort sein müssen. Damit Sie sich der bürokratischen Herausforderung nicht alleine stellen müssen, bietet Ihnen Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff seine professionelle Unterstützung an. Lassen Sie sich umfangreich beraten und vereinbaren Sie dazu einen Termin.

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