Die Berechnung der Erbschaftsteuer in Spanien erfolgt anhand von zwei Tabellen. Die erste Steuertabelle berechnet den Grundtarif bzw. den allgemeinen Steuerbetrag der staatlichen Erbschaftsteuer auf das Nettovermögen. Nach Abzug von Freibeträgen, die vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abhängen, sowie von Schulden und Lasten, wird ein vom Wert des Nachlasses abhängiger Steuerbetrag ermittelt. Dieser Steuerbetrag stellt jedoch noch nicht den endgültigen Zahlbetrag der spanischen Erbschaftsteuer dar.

Erbschaftsteuer Spanien Tabelle
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Anhand einer zweiten Steuertabelle ist ein Multiplikator zu ermitteln. Dieser ist abhängig vom Vorvermögen des Erben und auch von seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Die Einbeziehung eines vom Vermögen des Erben abhängigen Multiplikators kennt das deutsche Erbschaftsteuerrecht nicht.

Neben dem staatlichen spanischen Erbschaftsteuersystem haben die Autonomen Gemeinschaften die Kompetenz, die Vorschriften über die staatliche Erbschaftsteuer in Spanien zu ändern. Von dieser Kompetenz haben die Autonomen Gemeinschaften in der Regel auch Gebrauch gemacht und die Regelungen in unterschiedlicher Weise modifiziert. Häufig werden sehr hohe Nachlässe von der staatlichen Erbschaftsteuer gewährt, insbesondere für Ehepartner und Nachkommen.

In diesem Beitrag erläutert der spanische Rechtsanwalt Carlos Vázquez die Bedeutung der Steuer-Tabellen für die staatliche Erbschaftsteuer in Spanien, zeigt Berechnungsbeispiele für die Erbschaftsteuer in Spanien anhand dieser Tabellen und gibt Hinweise auf die abweichenden Regelungen der Autonomen Gemeinschaften für die spanische Erbschaftsteuer.

Übersicht:

  1. Wie wird die spanische Erbschaftsteuer berechnet?
  2. Wie beeinflussen die Erbschaftsteuerregelungen der Autonomen Gemeinschaften die Erbschaftsteuer?
  3. Fazit
  4. FAQ

1. Wie wird die spanische Erbschaftsteuer berechnet?

Die Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer nach dem staatlichen Steuersystem erfolgt in mehreren Schritten. In einem ersten Schritt ist der tatsächliche Wert des geerbten Nachlasses zu ermitteln. Stichtag für den Wert des Nachlasses ist der Todestag des Erblassers

Vom Bruttowert des Vermögens sind z.B. bestehende Schulden oder sonstige Belastungen abzuziehen. Bei Immobilien ist darauf zu achten, dass der tatsächliche Wert für die Berechnung herangezogen wird. In diesem Zusammenhang sollten die Erben auch die Bewertungsgrundsätze für Bankguthaben, Immobilien und Anteile an Kapitalgesellschaften beachten, die im Vermögensteuergesetz festgelegt sind.

Bei der Bewertung des Nachlasses, insbesondere von Immobilien, sollten die Erben professionelle Hilfe in Anspruch nehmen und sich von einem auf spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Denn Fehler der Erben können teuer werden. Wird zum Beispiel ein falscher oder zu niedriger Wert einer Immobilie ermittelt oder als Berechnungsgrundlage herangezogen, kann dies zu Geldstrafen führen.

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Verwandtschaftsgrad und Freibeträge

Im zweiten Schritt wird das Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser ermittelt. Daraus ergeben sich Freibeträge, die umso höher sind, je näher Erben und Erblasser miteinander verwandt waren.

Nach dem staatlichen spanischen Erbschaftsteuerrecht gibt es folgende Freibeträge:

VerwandschaftsgradFreibetrag
Steuerklasse Ieheliche und nichteheliche Kinder des Erblassers bis zum 21. Lebensjahr, auch Adoptivkinder15.956,87 Euro;
Für jedes Jahr vor Vollendung des 21. Lebensjahres Erhöhung um 3.990,72 €, Höchstbetrag 47.858,59 €.
Steuerklasse IIältere Kinder, Ehepartner, Eltern15.956,87 Euro
Steuerklasse IIIVerwandte zweiten (Großeltern, Enkel, Geschwister) und dritten Grades (Onkel/Tante, Neffe/Nichte, Urgroßeltern, Urenkel)7.993,46 Euro
Steuerklasse VIVerwandte ab dem 4. Grad, mit dem Erblasser nicht verwandte Personen, sowie nichteheliche Lebenspartnerkein Freibetrag
Quelle: Art. 20 Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Tabelle zeigt, dass die Freibeträge für eigene Abkömmlinge und Verwandte ersten Grades am höchsten sind. Im Gegensatz zu den Freibeträgen im deutschen Erbschaftsteuerrecht sind die spanischen Freibeträge jedoch deutlich niedriger. Im deutschen Erbschaftsteuerrecht haben beispielsweise der Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro und die Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Neben den in der Übersicht genannten Freibeträgen gibt es noch weitere Freibeträge, z.B. für Menschen mit Behinderung. Diese Freibeträge betragen je nach Grad der Behinderung zwischen 47.858,59 Euro und 150.253,03 Euro.

Grundtarif berechnen

Für die weiteren Schritte zur Berechnung der spanischen Erbschaftsteuer sind vor allem zwei Steuertabellen von Bedeutung. Aus der folgenden ersten Tabelle kann der Grundtarif bzw. der Steuertarif der spanischen Erbschaftsteuer abgelesen werden. Der Steuersatz steigt mit der Höhe des Nachlasswertes.

Der Grundtarif ist als progressiver Stufentarif ausgestaltet. Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Wertstufen, die je nach Höhe des Nachlasses einen ansteigenden Steuersatz aufweisen.

Besteuerungsgrundlage (EUR)Steuerbetrag (EUR)Differenz zur nächsten Stufe (EUR)Steuersatz (%)
0,000,007.993,467,65
7.993,46611,507.987,458,50
15.980,911.290,437.987,459,35
23.968,362.037,267.987,4510,20
31.955,812.851,987.987,4511,05
39.943,263.734,597.987,4511,90
47.930,724.685,107.987,4512,75
55.918,175.703,507.987,4513,60
63.905,626.789,797.987,4514,45
71.893,077.943,987.987,4515,30
79.880,529.166,0639.877,1516,15
119.757,6715.606,2239.877,1618,70
159.634,8323.063,2579.754,3021,25
239.389,1340.011,04159.388,4125,50
398.777,5480.655,08398.777,5429,75
797.555,08199.291,40und darüber hinaus34,00
Quelle: Art. 21 Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für jede erreichte Wertstufe wird der Steuerbetrag anhand des progressiven Steuersatzes berechnet. Hat man beispielsweise einen Nachlass von 100.000 Euro geerbt (der Freibetrag ist in diesem Beispiel bereits vom Nettowert des Nachlasses abgezogen), so ist die Wertstufe von 79.880,52 Euro bis 119.757,67 Euro erreicht, für die ein Steuersatz von 16,15% gilt. 

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass bei einem Nachlass von 79.880,52 Euro eine Erbschaftsteuer von 9.166,06 Euro entsteht. Für den verbleibenden Wert (100.000 - 79.880,52) von 20.119,48 Euro beträgt die Erbschaftsteuer dann entsprechend der erreichten Wertstufe 16,15% - also weitere 3.249,30 Euro. 

Für die geerbten 100.000 Euro ergibt sich daraus eine spanische Erbschaftssteuerschuld von 12.416,36 Euro. Aber: Dies ist jedoch in der Regel nicht die zu zahlende Erbschaftssteuer.

Berücksichtigung des Vermögens der Erben

Auch für den letzten Schritt der Berechnung ist eine zweite Steuertabelle von Bedeutung. Im letzten Schritt wird mittels eines Multiplikators das Vermögen des Erben bei der Entrichtung der spanischen Erbschaftsteuer berücksichtigt. Je höher das Vermögen des Erben und je weniger eng das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser war, desto höher ist der Multiplikator

Dieser Multiplikator kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Vorvermögen(EUR)Steuerklasse I und IISteuerklasse IIISteuerklasse IV
0 bis 402.678,11 Euro1,00001,58822,0000
402.678,11 Euro bis2.007.380,43 Euro1,05001,66762,1000
2.007.380,43 Euro bis 4.020.770,98 Euro1,10001,74712,2000
Über 4.020.770,98 Euro1,20001,90592,4000
Quelle: Art. 22 Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben und der Höhe des Vermögens des Erben vor dem Erbfall ist der entsprechende Multiplikator zu ermitteln. Dieser Multiplikator wird dann mit dem in der Stufentabelle berechneten Steuerbetrag multipliziert.

Erbt z.B. ein Kind des Erblassers (Steuerklasse II) und hat ein Vermögen von weniger als 402.678,11 Euro, so ist der Multiplikator 1,0000 auf den in der Grundstufe berechneten Steuerbetrag anzuwenden. In unserem vorstehenden Beispiel von 100.000 Euro Nachlass und einem Steuerbetrag im Grundtarif von 12.416,36 Euro führt der Multiplikator zu einer Erbschaftsteuer von 12.416,36 Euro.

Wurden z.B. 100.000 Euro an die Schwester (Steuerklasse III) vererbt und verfügt diese über ein eigenes Vorvermögen von z.B. 500.000 Euro, so ist auf den nach dem Grundtarif ermittelten Steuerbetrag der Multiplikator 1,6676 anzuwenden (12.416,36 x 1,6676 = 20.705,52). Bei einem Nachlass von 100.000 Euro beträgt die spanische Erbschaftsteuer demnach 20.705,52 Euro.

Wurden z.B. 100.000 Euro an eine Person vererbt, die nicht mit dem Erblasser verwandt war (Steuerklasse IV), und verfügt diese Person über ein eigenes Vorvermögen weniger als 402.678,11, so ist auf den nach dem Grundtarif ermittelten Steuerbetrag der Multiplikator 2,0000 anzuwenden (12.416,36 x 2,0000 = 24.832,72). Bei einem Nachlass von 100.000 Euro würde die spanische Erbschaftsteuer demnach 24.832,72 Euro betragen.

Zum Vergleich: Würden Kinder, Ehepartner oder Enkel (deutsche Steuerklasse I) in Deutschland 100.000 Euro erben, wäre der ihnen zustehende Freibetrag bei diesen Verwandtschaftsgraden noch nicht ausgeschöpft. 

Würde ein Bruder/eine Schwester (deutsche Steuerklasse II) des Erblassers in Deutschland 100.000 Euro erben, wären 20.000 Euro Freibetrag abzuziehen. Für die 100.000 Euro würden bei einem Steuersatz von 20% 16.000 Euro deutsche Erbschaftsteuer anfallen. 

Würde eine nicht mit dem Erblasser verwandte Person (deutsche Steuerklasse III) in Deutschland 100.000 Euro erben, wäre ebenfalls ein Freibetrag von 20.000 Euro abzuziehen und es entstünde bei einem Steuersatz von 30% eine Erbschaftsteuer von 24.000 Euro.

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2. Wie beeinflussen die Erbschaftsteuerregelungen der Autonomen Gemeinschaften die Erbschaftsteuer?

Die Autonomen Gemeinschaften haben die Befugnis, das staatliche Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Die Autonomen Gemeinschaften machen von diesem Recht Gebrauch und erhöhen in der Regel die Freibeträge der Erben.

Die Erben haben die Möglichkeit, zwischen der staatlichen Regelung und der Regelung der Autonomen Gemeinschaft, in der sich der Großteil des Nachlasses befindet, zu wählen, wenn der Verstorbene nicht in Spanien wohnte oder nach den Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft des Wohnsitzes, wenn der Verstorbene in Spanien wohnte.

In Spanien ansässige Ausländer, die eine außerhalb Spaniens gelegene Immobilie erwerben, haben ebenfalls das Recht, die autonome Regelung ihres Wohnsitzes zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit besteht erst seit 2015 auch für nicht in Spanien ansässige Erben, nachdem der EuGH 2014 (Urteil vom 03.09.2014, Aktenzeichen C-127/12) eine Diskriminierung von Erben mit Wohnsitz im EU-Ausland festgestellt und die bis 2015 geltende Regelung für unzulässig erklärt hatte.

In einigen Autonomen Gemeinschaften wie Katalonien, Baskenland, Navarra, Kantabrien, Madrid oder Galicien gibt es bedeutende Freibeträge für Nachkommen und Ehepartner, was bedeutet, dass die Erbschaftssteuer sehr vorteilhaft ausfällt.

Balearen

Auf den balearischen Inseln hat die Landesregierung die Erbschaftsteuertabelle hinsichtlich der Wertstufen verändert. Dies spiegelt sich in der folgenden Steuertabelle für den Grundtarif wider:

Besteuerungsgrundlage (EUR)Steuerbetrag (EUR)Differenz zur nächsten Stufe (EUR)Steuersatz (%)
0,000,008.000,007,65
8.000,00612,008.000,008,50
16.000,001.292,008.000,009,35
24.000,002.040,008.000,0010,20
32.000,002.856,008.000,0011,05
40.000,003.740,008.000,0011,90
48.000,004.692,008.000,0012,75
56.000,005.712,008.000,0013,60
64.000,006.800,008.000,0014,45
72.000,007.956,008.000,0015,30
80.000,009.180,0040.000,0016,15
120.000,0015.640,0040.000,0018,70
160.000,0023.120,0080.000,0021,25
240.000,0040.120,00160.000,0025,50
400.000,0080.920,00400.000,0029,75
800.000,00199.920,00und darüber hinaus34,00

Außerdem gelten auf den Balearen auch leicht erhöhte Freibeträge. Für Verwandte der Steuerklasse I gelten Freibeträge i.H.v. max. 50.000 Euro, für Steuerklasse II 25.000 Euro, für Steuerklasse III 8.000 Euro und für Steuerklasse IV 1.000 Euro.

3. Fazit

  • Erbschaftssteuer in Spanien: Die Berechnung der Erbschaftsteuer in Spanien erfolgt anhand von zwei Tabellen. Die erste Tabelle ermittelt den allgemeinen Steuerbetrag bzw. den Grundtarif anhand des Wertes des Nachlasses nach Abzug von Freibeträgen und Schulden. Die zweite Tabelle bestimmt einen Multiplikator, mit dem der Grundtarif der Erbschaftssteuer aus der ersten Tabelle multipliziert wird, abhängig vom Vermögen des Erben und seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
  • Berücksichtigung des Vorvermögens: Anders als in Deutschland wird in Spanien auch das Vorvermögen des Erben bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt. Ein höheres Eigenvermögen des Erben führt zu einem höheren Erbschaftsteuersatz.
  • Steuerpflicht und Wohnsitz: Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Wohnsitz bzw. steuerlichen Wohnsitz des Erben ab. Ein ständiger Wohnsitz in Spanien führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, während Nichtresidenten nur beschränkt steuerpflichtig sind.
  • Öffnungsklausel für die Regionen: Die Autonomen Gemeinschaften in Spanien haben die Befugnis, die staatlichen Erbschaftsteuerregelungen zu ändern. Dies führt zu regional unterschiedlichen Freibeträgen und Steuersätzen und häufig zu hohen Nachlässen für einzelne Verwandte des Erblassers.
  • Berechnung der Erbschaftsteuer: Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten: Ermittlung des Nachlasswertes, Festlegung von Freibeträgen, Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und Anwendung von Steuertabellen zur Ermittlung der Steuerhöhe.

4. FAQ

Was ist die spanische Erbschaftsteuer?

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Spanien ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft bzw. von Todes wegen oder Schenkung erhoben wird. Sie ist im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt.

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Erbschaftsteuer wird anhand von zwei Tabellen berechnet. Die erste Tabelle bestimmt den Grundtarif, der vom Wert des Nachlasses abhängt. Die zweite Tabelle enthält einen Multiplikator, der das Vorvermögen des Erben und das Verwandtschaftsverhältnis berücksichtigt.

Welche Rolle spielt das Vorvermögen?

Im Gegensatz zu anderen Ländern wird in Spanien das Vorvermögen des Erben bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt. Ein höheres Vorvermögen kann zu einem höheren Steuersatz führen.

Gibt es regionale Unterschiede bei der Erbschaftsteuer?

Ja, die Autonomen Gemeinschaften in Spanien haben die Befugnis, die staatlichen Erbschaftsteuerregelungen zu ändern. Daher gibt es regionale Unterschiede bei den Freibeträgen und Steuersätzen sowie bei den gewährten Nachlässen.

Wer ist steuerpflichtig?

In Spanien ansässige Personen sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. Nichtansässige sind nur beschränkt steuerpflichtig, wenn sie Vermögen in Spanien erben.

Wo erhalte ich weitere Informationen zur Erbschaftsteuer in Spanien?

Für detaillierte Informationen zur Erbschaftsteuer in Spanien empfiehlt es sich, einen auf spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Auch unsere Homepage sowie die offiziellen Homepages der spanischen Finanzbehörden und der Autonomen Gemeinschaften können hilfreiche Informationen bieten. Wegen der Komplexität der spanischen Erbschaftsteuer und möglicher sprachlicher Hürden ist es jedoch ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

Bildquellennachweis: fotogeng | Canva.com

Im europäischen Vergleich galt bislang die spanische Erbschaftssteuer, je nach Provinz, als eine der höchsten. Diese hohe Steuerbelastung hat ihre Hauptursache darin, dass in Spanien nur sehr geringe Freibeträge für die Erbschaftssteuer gewährt werden. Zudem gilt das im Oktober 2012 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen nach wie vor nicht für die Schenkungs- und Erbschaftssteuern.

Steuerklassen und Freibeträge bei der spanischen Erbschaftssteuer

Anders als in Deutschland, wo Nachlassnehmer bis zu 400.000 Euro geltend machen können, liegt der Freibetrag in Spanien für die Besteuerung von Erbschaften, und bei Anwendbarkeit des zentralspanischen Erbschaftssteuerrechts, nur bei rund 16.000 Euro (für nächste Angehörige). Die Höhe der spanischen Erbschaftssteuer ist von Faktoren wie dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe des vererbten Vermögens und der Höhe des Vorvermögens des Erbenden abhängig. Insgesamt gibt es vier verschiedene Steuerklassen:

  • Steuerklasse 1: Abkömmlinge (eheliche oder nichteheliche), einschl. Adoptivkinder unter 21
  • Steuerklasse 2: ältere Abkömmlinge und Ehepartner, Eltern, Voreltern
  • Steuerklasse 3: Verwandte zweiten und dritten Grades, z. B. Geschwister
  • Steuerklasse 4: sonstige Personen

Für jede Steuerklasse gilt bei der Erbschaftssteuer ein anderer Freibetrag. Für die Steuerklassen 1 und 2 gilt ein Freibetrag von 15.956,87 Euro. Der Freibetrag für die dritte Steuerklasse liegt bei 7.993,46 Euro, während sonstigen Personen aus Steuerklasse 4 kein Freibetrag für die Erbschaftssteuer gewährt wird. Je nach Provinz, kann das aber auch völlig abweichend sein: So gilt in der manchen Provinzen nun im Eltern-Kind-Verhältnis ein Freibetrag von 100.000 Euro oder es gibt keinen Freibetrag und die Erbschaftssteuern sind nur bei 1Prozent.

Rechtsanwalt Dr. Stiff bietet eine erbschaftssteuerliche Beratung

Bevor Sie eine Erbschaft in Spanien antreten, sollten Sie sich auf jeden Fall durch eine kompetente Rechtsberatung absichern, um sich vor den unter Umständen hohen spanischen Steuersätzen zu schützen und Geld zu sparen. Der erfahrene deutsch-spanische Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff verfügt über langjährige Erfahrung und Expertise rund um die spanische Erbschaftssteuer und geltende Freibeträge. Er steht Ihnen mit seinen versierten Kollegen für eine präventive und auch erbschaftssteuerliche Beratung gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin – wir sind für Sie da.

Das spanische Erbschaftssteuergesetz von 1988 enthält Regelungen zur spanischen Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer und gilt für Vermögensübertragungen und -übergänge durch Schenkungen oder Erbschaften. Die komplexe Thematik erfordert eine professionelle Rechtsberatung. Der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff berät Sie rund um alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte des spanischen Nachlasses, zum Beispiel auch über die richtige Abgabe der Erbschaftssteuererklärung in Spanien. Unter anderem organisiert er die notarielle Beurkundung der Erbschaftsannahmeerklärung oder die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung.

Abgabe der Erbschaftssteuererklärung in Spanien

Wenn der Erbfall eingetreten ist und zugleich spanischer Grundbesitz zum Nachlassvermögen zählt, müssen die Erben die Erbschaft vor einem spanischen Notar in Spanien annehmen, diese Annahme beurkunden und danach die Erbschaftsannahme errichten und innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers eine Erbschaftssteuererklärung in Spanien einreichen. Ein einmalig möglicher Fristverlängerungsantrag muss innerhalb von 5 Monaten nach dem Tod gestellt sein und verlängert dann die Abgabefrist auf 12 Monate nach dem Tod. Die Erbschaftssteuererklärung muss vom Erben dort erklärt werden, wo der Erblasser seinen Wohnsitz oder/und sein Vermögen hatte. Wenn der Erbe nicht in Spanien ansässig ist, muss er die Erklärung bei der Stelle der Steuerverwaltung „Agencia Estatal de Administración Tributaria“ in Madrid abgeben bzw. je nach Sachverhalt auch dort, wo sich das geerbte Vermögen befindet.

Erbschaftssteuer in Spanien – Dr. Manuel Stiff berät professionell

Wenn Sie Ihren Nachlass frühzeitig planen und Ihre Erbschaftssteuererklärung in Spanien rechtzeitig abgeben, lässt sich auf wirksame Art und Weise Erbschaftssteuer sparen. Dr. Manuel Stiff und seine Kollegen aus der Kanzlei sind Spezialisten für die Erbschaftssteuer in Spanien sowie das gesamte spanische Erbrecht und verfügen über einen umfangreichen Erfahrungsschatz. Die Anwälte beraten Sie bei der Nachlassplanung, bei der Vermögensübertragung auf Familienmitglieder sowie bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. Die Regelung von spanischen Erbfällen und die Eintragung eines Erbfalls ins Grundbuch gehören ebenfalls zu den Leistungen der Kanzlei. Die versierten Anwälte um Dr. Stiff stehen Ihnen bei allen Fragen zur spanischen Erbschaftssteuer gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei Ihrer Erbschaftssteuererklärung in Spanien. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin!

Ähnlich der deutschen GmbH ist die SL (Sociedad de Responsabilidad Limitada) in Spanien eine Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung. Das heißt, der Gesellschafter haftet nur in der Höhe seiner Einlage.
Dabei kann die S.L. einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die in Spanien als „Administrador“ bezeichnet werden. Sie leiten die Geschicke der Gesellschaft und sind damit verantwortlich für deren Aktivitäten, die in einer Satzung geregelt sind.

Spanische SL gründen

Alle natürlichen Personen, aber auch Gesellschaften, gleichgültig ob es sich hier um EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger handelt, können in Spanien eine S.L. gründen. Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital) legt zudem im Artikel 212 fest, dass neben den natürlichen Personen auch juristische Personen als Partner möglich sind. Die spanische S.L. kann nach den EU-Bestimmungen europaweit ohne Einschränkungen eingesetzt werden.

Sie wollen als Deutscher eine S.L. in Spanien gründen? Rechtsanwalt und Abogado Dr. Stiff unterstützt Sie fachkundig in diesem komplexen Prozess.

Nach der Gründung wird eine SL als juristische Person in das für sie zuständige spanische Handelsregister eingetragen, was abhängig vom Firmensitz ist. Die Gesellschaft ist danach verpflichtet, jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben und fällige Steuern zu entrichten. Dabei unterliegt die Gewinnbesteuerung der Körperschaftsteuer. Außerdem besteht eine Erklärungspflicht gegenüber dem jeweiligen Handelsregister.

Die vier Hauptsteuern für eine S.L. sind:

•  Die Körperschaftsteuer, „Impuesto de Sociedades“ - IS)
•  Die Einkommenssteuer, „Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas“ - IRPF)
•  Die Mehrwertsteuer, Impuesto sobre el Valor Añadido“ - IVA)
•  Die Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades Económicas - IAE)

Gegenüber bundesdeutschen Verhältnissen können die steuerlichen Belastungen für eine SL in Spanien insgesamt als moderat bezeichnet werden, auch wenn die Steuerbelastung je nach Unternehmen und Größe unterschiedlich sein kann. Zudem gibt es zahlreiche steuerliche Absetzmöglichkeiten, so dass unter dem Strich Steuersätze zwischen 20 und 28 Prozent für eine S.L. realistisch sind.

Vorteile einer Sociedad Limitada

•  Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer ist auf die Kapitaleinlagen beschränkt.
•  Die Zahl der Gesellschafter ist nicht limitiert
•  Der Geschäftsführer bzw. Administrator kann unbefristet ernannt werden
•  Das Mindeststammkapital ist mit 3000 Euro eher gering
•  Keine minimale oder maximale Höhe des Stammkapitals pro Gesellschafter
•  Zur Gründung einer SL besteht keine Meisterpflicht
•  Die S.L. kann als Repräsentanz in Deutschland tätig sein
•  Besteuerung ist moderat und somit geringer als in Deutschland
•  Betriebsausgaben können im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen recht großzügig abgesetzt werden
•  Gesellschafter können neben der Gewinnbeteiligung für sich zusätzlich ein Gehalt festsetzen
     

Mindeststammkapital einer SL in Spanien

Das Mindeststammkapital einer SL in Spanien beträgt 3.000 Euro und muss vom Gesellschafter oder den Gesellschaftern vor Beginn des Gründungsprozesses auf das Firmenkonto eingezahlt werden. Nach oben gibt es für das Stammkapital hingegen kein Limit, sofern dafür ein Bedarf besteht.
Erwirbt eine SL Immobilien, sind alle Gesellschafter Miteigentümer, wenn es mehr als einen Gesellschafter gibt. Bei einem Gesellschafter allein handelt es sich um eine Sociedad Limitada Unipersonal (S.L.U.).

Haftungs- bzw. Risikoschutz

Neben steuerlichen und anderen Vorteilen wird die Gesellschaftsform einer S.L. vor allem wegen des Haftungs- bzw. Risikoschutzes für Gesellschafter und Geschäftsführer gewählt. Die S.L bietet bei Konkurs einen wirksamen Vermögensschutz, während bei Privatpersonen das gesamte Vermögen in Form von Immobilien, Kapital und Aktien gepfändet werden kann.
Im Falle einer Insolvenz der SL können Gläubiger nur auf deren Vermögen zugreifen. Es ist einer der Hauptvorteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dass sie als Schutzschild für das Privatvermögen der Gesellschafter und des Geschäftsführers fungiert.

Der Haftungs- bzw. Risikoschutz erstreckt sich nicht auf gesetzwidrige Handlungen. Für alle Handlungen der Gesellschaft und deren Ergebnisse haften die verantwortlichen Geschäftsführer bzw. Administratoren.
Das heißt, für gesetzwidrige Handlungen wie zum Beispiel Betrug, die wissend und mit Absicht vorgenommen werden, das Unternehmen, die Gesellschafter oder Gläubiger zu schädigen, ist ein Geschäftsführer bzw. Administrator nach dem Gesetz gesamtschuldnerisch haftbar.

Kauf einer Immobilie über eine S.L.

Eine SL ist befugt, Immobilien zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern, so dass in diesem Zusammenhang oft von einer „Immobilien-SL“ gesprochen wird. Wenn eine spanische SL ausschließlich mit dem Zweck gegründet wird, eine Immobilie in Spanien zu erwerben und zu halten, dann ist die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig. Sie wird dann als „inaktive“ oder „ruhende“ SL bezeichnet. Im Erbfall unterliegen jedoch auch die über eine „Immobilien-SL“ erworbenen Immobilien der spanischen Erbschaftsteuer.

Nach wie vor ist es in Spanien üblich, Immobilien durch eine SL zu kaufen, um den wirklichen Eigentümer zu verbergen, also anonym zu halten. Denn wenn eine Privatperson eine Immobilie in Spanien kauft, stehen alle seine persönlichen Daten und der Kaufpreis im Grundbuch.
Wird der Kauf über eine SL getätigt, so wird diese als Eigentümer im Grundbuch vermerkt. Eingetragen werden hier der Name der Gesellschaft, die Registernummer und SL-Steuernummer sowie deren Gründer. Nicht eingetragen wird jedoch die „Private Person“, also der tatsächliche Eigentümer der Immobilie.

Dennoch ist das Halten einer Ferienimmobilie durch z.B. deutsche Staatsbürger, die ihren Steuerwohnsitz in Deutschland haben, wegen der deutschen Rechtsprechung zu den verdeckten Gewinnausschüttungen nicht zu empfehlen. Alle anderen Staaten kennen dieses sehr deutsche Problem offenbar so nicht.

Steuersparmodell S.L. ist weitgehend Geschichte

Früher brachte der Kauf einer Immobilie in Spanien über eine S.L. steuerliche Vorteile und den Schutz vor Gläubigern. Seit einer Gesetzesänderung am 01.01.2007 wurden diese weitgehend abgeschafft.
Negativ auf das frühere Steuersparmodell der spanischen SL hat sich zudem das Deutsch-Spanische-Doppelsteuerungsabkommen (DBA) ausgewirkt, das 2013 in Kraft trat.

In steuerlicher Hinsicht ist das Halten einer Immobilie in einer S.L. noch unter bestimmten Umständen vorteilhaft. Zum Beispiel dann, wenn mehrere Immobilien zum Bestand der Gesellschaft gehören, oder die Gesellschafter neben dem Halten der Immobilie gewerblich tätig sind. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermögenssteuer kann das Halten sehr hochwertiger Immobilien in einer SL immer noch vorteilhaft sein.

Aber auch Heimatgesellschaften bieten hier enorme Vorteile!

Es ist für Deutsche mit SL-Anteilen ratsam, vom Fachanwalt bzw. Steuerberater überprüfen zu lassen, inwiefern nach den Gesetzesänderungen überhaupt noch Steuervorteile existieren. Für Deutsche, die die SL lediglich als Steuersparmodell für Ferienimmobilien benötigen, ist dieses mittlerweile unbrauchbar, weil der Bundesfinanzhof eine möglicherweise zu gering angesetzte Mieteinnahmenversteuerung in Spanien, dann in Deutschland als „verdeckte Gewinnausschüttungen“ wertet und nachversteuert.

Erbsituation bei einer SL

Tritt der Erbfall ein, müssen die Erben eines Gesellschafteranteils diesen versteuern. Bei Immobilien ist zu beachten, dass hier der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.
Wenn die Erbimmobilie verkauft werden soll, besteht oft kein Interesse mehr an der Immobilien-SL. In diesem Fall muss dann ein umständliches und  kostenintensives Liquidationsverfahren eingeleitet werden.

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für spanisches Erbrecht wird aufgrund der Komplexität des Verfahrens dringend angeraten.
Dies gilt auch dann, wenn spanische SL-Anteile vererbt werden sollen. Auch ist eine notarielle Erbschaftsannahme erforderlich.
Für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist vor allem der Immobilienwert maßgeblich. Eine Ersparnis von Erbschaftssteuern lässt sich daher nicht mehr ohne Weiteres darstellen.

Eine professionelle Beratung beim Verkauf von SL-Anteilen ist ebenfalls unerlässlich. Zumal das Deutsch-Spanische-Doppelsteuerungsabkommen (DBA) von 2013 zu einer veränderten Gewinnbesteuerung bei der Anteilsveräußerung der S.L. führte. Seither kann auch der Immobilienwert in Spanien vermögenssteuerpflichtig relevant sein.

Spanische S.L.-Anteile vererben oder verkaufen

Sie wollen eine S.L. oder Gesellschaftsanteile vererben? Dr. Stiff & Partner sind Rechtsanwälte für spanisches Erbrecht und beraten Sie in der spanischen Kanzlei zur Erbschaftssteuer und zum spanischen Wirtschaftsrecht. Vereinbaren Sie gerne noch heute einen Beratungstermin!

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien trat im Oktober 2012 in Kraft und gilt für alle Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind, und regelt wofür welcher Staat Steuern erheben darf. Ziel des deutsch-spanischen Abkommens ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung und die Verhinderung von Steuerkürzungen bei Einkommens- und Vermögenssteuern. Im Bereich der spanischen Steuern sind unter anderem die Einkommenssteuer natürlicher Personen sowie Auslandsansässiger und die spanische Vermögenssteuer im DBA geregelt. Von den deutschen Steuern sind insbesondere die Einkommens-, Körperschafts- und die Gewerbe- sowie Vermögenssteuer erfasst. Ausgenommen sind die Schenkungs- und Erbschaftssteuer, hier gilt weiterhin kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien – Ausgangslage

Insbesondere für Nichtresidenten – Personen, die sich weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten oder ihren gemeldeten Wohnsitz in einem anderen Staat, z. B. in Deutschland, haben – sowie für deutsche Immobilienbesitzer in Spanien hat das Abkommen deutliche Auswirkungen. Bis zur Anwendung des DBA wurde beim Verkauf von Spanienimmobilien durch deutsche Steuerzahler die Freistellungsmethode bei der Spekulationssteuer angewandt. Einnahmen aus dem Verkauf einer Immobilie in Spanien wurden, wenn mehr als 10 Jahre vergangen waren, nur dort versteuert. In Deutschland waren die Einnahmen aus dem Verkauf der Spanienimmobilie demnach von der Steuer freigestellt, es erfolgte keine direkte Besteuerung der Verkaufserlöse. Allerdings wirkten sich die Einnahmen auf den Steuersatz der weiteren innerhalb Deutschlands erzielten Einkünfte aus. Jetzt gilt die Anrechnungsmethode, also bei einem Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist, eine zusätzliche Versteuerungspflicht in Deutschland.

Anwendung der Anrechnungsmethode beim Verkauf von Spanienimmobilien

Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland findet also beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Eigentümer, der in Deutschland ansässiger Steuerzahler ist, die sogenannte Anrechnungsmethode Anwendung. Folglich werden die in Spanien gezahlten Steuern auf den Verkaufserlös wie eine Vorauszahlung auf die deutsche Spekulationssteuer/Einkommenssteuer angerechnet und entsprechend abgezogen. Der Nachteil dieser Veränderung ist, dass die Besteuerung der Gewinne aus dem Verkauf von Spanienimmobilien in Spanien wesentlich niedriger ist als in Deutschland versteuert werden. Als erfahrener Rechtsanwalt bietet Dr. Manuel Stiff eine detaillierte Beratung zu den Auswirkungen und Folgen des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens. Profitieren Sie von der Expertise und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Wenn Sie in Spanien erben, haben Sie die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen oder abzulehnen. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Urkunde vor einem öffentlichen Notar. Wenn sich Ihr Wohnsitz nicht in Spanien befindet, ist das auch im Spanischen Konsulat oder vor einem öffentlichen Notar Ihres Landes möglich.

Wichtig: Haben Sie das Erbe einmal ausgeschlagen, können Sie diesen Schritt nicht rückgängig machen. Eine Ausnahme stellt es dar, wenn Sie im Nachhinein einen Irrtum nachweisen können oder ein neues Testament auftaucht. Wann ist die Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll?

Nehmen Sie die Erbschaft an, akzeptieren Sie damit auch die Schulden des Erblassers. Übersteigen die Schulden allerdings den Wert des Nachlasses, ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie das Erbe nur vollständig ausschlagen können. Ein bedingter Verzicht ist also nicht möglich.

Eine weitere Option ist es, das Erbe zugunsten einer anderen Person auszuschlagen. In diesem Fall muss die begünstigte Person das Erbe aber doppelt besteuern, da zum einen die Erbschaftssteuer und zum anderen die Schenkungssteuer gezahlt werden muss. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Ausschlagung der Erbschaft eines Ehepartners zugunsten der gemeinsamen Kinder geschieht. Dann fällt die Schenkungssteuer nicht an.

Jetzt Kontakt aufnehmen mit Ihrem Experten für spanisches Erbrecht

Haben Sie weitere Fragen zur Ausschlagung der Erbschaft oder möchten sich dabei von einem erfahrenen Rechtsanwalt für spanisches Erbrecht unterstützen lassen? Wenden Sie sich an Dr. Manuel Stiff und seine Kollegen auf Mallorca – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise gerne zur Verfügung!

Die Berechnung des Erbschaftssteuersatzes in Spanien gestaltet sich häufig kompliziert, da es viel zu beachten gibt und einige Unterschiede zum deutschen Recht vorliegen. Zunächst muss man wissen, dass jedes „Bundesland“ ein anderes Erbschaftssteuerrecht haben kann und dieses unter Umständen auch bei Nichtresidenten angewendet werden kann. Bei der Wertermittlung einer spanischen Immobilie wird zum Beispiel anders als im deutschen Steuerrecht auf den Verkehrswert (Valor Real) abgestellt. Der Valor Real ist der Wert, der bei einem aktuellen Verkauf der Immobilie erzielt werden könnte. Für den Fall, dass die Immobilie nicht veräußert wird, kann der Wert nach dem spanischen Vermögensgesetz bestimmt werden, auch wenn dieser niedriger ist als der Verkehrswert. In machen „Bundesländern“ ist aber auch ein „Arbeiten“ mit dem Katasterwert und einem jeweils unterschiedlichen Multiplikator denkbar, was häufig zu Ersparnissen führen kann. Wenn Sie einen kompetenten und zuverlässigen Ansprechpartner für das Thema spanische Erbschaftssteuer suchen, sind Sie bei Dr. Manuel Stiff und seinen Kollegen genau richtig! Als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado hat sich Dr. Stiff auf das Erbrecht in Spanien spezialisiert und verfügt über umfangreiches Wissen in beiden Rechtsgebieten.

Erbschaftssteuersatz Spanien – Berechnung

Die Berechnung des Erbschaftssteuersatzes lässt sich in fünf Schritte einteilen, die chronologisch nacheinander durchgeführt werden. Zunächst muss der steuerpflichtige Erwerb erfasst werden. Dazu muss der Nettowert des erworbenen Vermögens (nach Abzug der Lasten, Schulden und Ausgaben) zum Zeitpunkt des Todes, also der Wert des Vermögensanfalls, festgestellt werden. Darüber hinaus gelten die Bewertungsgrundsätze des Vermögenssteuergesetzes für Bankguthaben, Immobilien und Anteile an Kapitalgesellschaften. Im zweiten Schritt werden sämtliche Freibeträge ermittelt. Anschließend muss aus vier verschiedenen Steuerklassen die richtige Klasse ausgewählt werden. Dabei spielt der Verwandtschaftsgrad des Erblassers zum Erwerber eine entscheidende Rolle. Sogenannte Abkömmlinge, also Kinder oder Kindeskinder und Adoptivkinder unter 21, zählen zur Steuerklasse 1. Abkömmlinge über 21 Jahre, Ehepartner, Eltern und Adoptiveltern sowie Großeltern werden in der 2. Steuerklasse abgebildet. Verwandte ab dem zweiten und dritten Grad gehören zur Steuerklasse 3. In Steuerklasse 4 werden Verwandte ab dem 4. Grad, Nichtverwandte und nichteheliche Lebensgefährten aufgelistet. Nachdem die Steuerklasse festgestellt wurde, muss der Steuertarif nach Art. 21 des spanischen Erbschaftssteuergesetzes ermittelt werden. Da die spanische Erbschaftssteuer darüber hinaus die Vermögenssituation der Erben berücksichtigt, wird im letzten Schritt unabhängig vom Vorvermögen der in den ersten vier Schritten errechnete Wert noch einmal durch einen Multiplikator angepasst.

Beispielfall für die Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer

Herr Müller, deutscher Staatsbürger und wohnhaft in Köln, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährtin Frau Schmitz, die ebenfalls in Köln lebt und wohnt, nach seinem Tod seine Villa auf Mallorca im Wert von 850.000 Euro erhält. Frau Schmitz besitzt in Spanien kein (Vor-)Vermögen.

Da Frau Schmitz in Spanien beschränkt steuerpflichtig ist, unterfällt die spanische Immobilie der spanischen Erbschaftssteuer. Da Herr Müller und Frau Schmitz nicht verheiratet sind, fällt Frau Schmitz als Nicht-Verwandte in die Steuerklasse 4. Ein Freibetrag steht ihr folglich nicht zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro müsste sie 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34 Prozent wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Daraus resultiert eine zusätzliche Steuerschuld in Höhe von 17.831,27 Euro. Damit beträgt die gesamte Erbschaftssteuerschuld für Frau Schmitz 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig. Unter Umständen fällt noch die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plus Valia) an.

Experte für Erbschaftssteuer in Spanien – Rechtsanwalt Dr. Stiff

Die spanische Erbschaftssteuer und das gesamte Erbrecht in Spanien sind kompliziert und können hohe Kosten verursachen. Zudem ist die Situation in fast jeder Comunidad autonoma (verleichbar den Budnesländern) eine ganz andere, so würde Frau Schmitz im oben angebenen Fall, wenn Sie Herrn Müller auch nur einen Tag vor dessen Tod geheiratet hätte, nach balearischem Steuerrecht nur 1 % Erbschaftssteuern bezahlen müssen . Wegen diser komplexen Situation ist die Beratung vor dem Erbfall so sinnvoll und man sollten sich als Interessierter bereits vor dem Erwerb einer spanischen Immobilie professionell beraten lassen, um in Zukunft keine hohe Steuerlast befürchten zu müssen. Außerdem erfordert jeder Fall eine individuelle Prüfung und kann nicht pauschal beurteilt werden. Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff und seine erfahrenen Kollegen unterstützen Sie bei der Ermittlung des Erbschaftssteuersatzes in Spanien und allen weiteren themenrelevanten Fragen zur Erbschaftssteuer in Spanien. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin – über unser Kontaktformular oder telefonisch – und profitieren Sie von der langjährigen Expertise des deutsch-spanischen Rechtsanwalts.

Am 1. Januar 2015 trat eine neue Regelung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien in Kraft. Mit dieser Gesetzesänderung hat der spanische Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH vom 3. September 2014 reagiert. Der spanische Staat war dazu verpflichtet worden, die steuerlichen Regelungen bezüglich Erbschaften und Schenkungen europarechtskonform umzugestalten. Hintergrund der Entscheidung: Bis dahin wurden in den autonomen Gemeinschaften, zum Beispiel den Balearen, ansässige Steuerpflichtige (Residenten) steuerlich besser gestellt als sonstige EU-Bürger (Nicht-Residenten) mit Ansässigkeit in ihrem jeweiligen Heimatland. Die speziellen autonomen Erbschafts- und Schenkungssteuersätze bedeuten in der Regel für den Beschenkten günstigere Regelungen im Vergleich mit dem staatlichen Gesetz, zum Beispiel in Form höherer Freibeträge oder geringeren Steuersätzen.

Die Schenkungssteuer in Spanien vor der Gesetzesänderung

In den autonomen Gemeinschaften Spaniens (vergleichbar zu den Bundesländern), dazu zählen unter anderem die balearischen Inseln, galten bis zum Zeitpunkt der neuen Regelung andere Steuersätze für Steuerpflichtige als für sonstige EU-Bürger. Durch die unterschiedlichen spanischen Besteuerungskriterien mussten in den autonomen Gemeinschaften ansässige Steuerbürger nur einen Bruchteil der Steuern zahlen, die EU-Bürger mit Ansässigkeit in ihrem Heimatland entrichten mussten.

Änderungen durch die neue Regelung

Bis 2015 war das autonome Recht nur anwendbar, wenn ein konkreter Anknüpfungspunkt zu einer autonomen Gemeinschaft vorlag. Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gelten die steuerlichen Sonderregelungen der autonomen Gemeinschaften auch für EU-Angehörige, die einen Wohnsitz in einem EU-Staat haben, und für EWG-Angehörige im europäischen Wirtschaftsraum. Zwar sind innerhalb der Selbstbesteuerung entsprechende Steuererklärungen abzugeben, die zentrale Steuerbehörde ist aber dazu verpflichtet, die steuerlichen Regelungen der jeweiligen autonomen Gemeinschaft anzuwenden. Bei einer Schenkung an Kinder oder Ehegatten liegt der Steuersatz zum Beispiel auf den Balearen bei nur sieben Prozent.

Erbschaftssteuer in Spanien: die Wahl des autonomen Rechts

Für die Anwendung des autonomen Steuerrechts bei Erbfällen nach dem 1. Januar 2015 gibt es verschiedene Möglichkeiten, die an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Wenn der Erblasser in einer autonomen Gemeinschaft residente, also steuerlich ansässig war, darf der in Deutschland ansässige Erbe das autonome Steuerrecht wählen. Auch wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hat, kann der Erbe die Anwendung des autonomen Steuerrechts der Gemeinschaft verlangen, in der sich wertmäßig der größte Teil des Vermögens in Spanien befindet, also wo das ererbte Vermögen schwerpunktmäßig belegen ist. Für den Fall, dass der Erblasser weder seinen gewöhnlichen Wohnsitz noch Vermögen in Spanien hat, muss auch keine Erbschaftssteuer in Spanien bezahlt werden.

Rückforderungsansprüche aus der Zeit vor dem neuen Gesetz

Die Steuersituation bis zum 31. Dezember 2014 – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes – wird durch das neue Gesetz jedoch nicht geregelt. Insbesondere geht es in diesem Zusammenhang auf der einen Seite um europarechtswidrige Besteuerungen in spanischen Erb- und Schenkungssteuerangelegenheiten, die bereits bezahlt worden sind (Steuererstattungsansprüche), und auf der anderen Seite um Fälle, in denen weder eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben noch Steuerzahlungen geleistet wurden.

Durch die alte Fassung benachteiligte Vermächtnisnehmer, Beschenkte und Erben erhalten die Möglichkeit, den Anteil zu viel bezahlter Erbschafts- und Schenkungssteuern vom spanischen Fiskus zurückzuverlangen. Prinzipiell gilt jedoch eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Der Fristbeginn hängt jeweils von den konkreten Umständen des Falls ab. Danach könnte unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung immer noch ein Rückforderungsanspruch denkbar sein.

Experte für Erbrecht und Schenkungssteuer in Spanien – Dr. Manuel Stiff

Als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado betreut Dr. Manuel Stiff sowohl Mandanten in Deutschland als auch in Spanien. Dank Doppelzulassung ist er Spezialist für deutsch-spanische Rechtsangelegenheiten wie beispielsweise Erbrecht. Sie haben zum Beispiel Fragen zur Verjährung der Schenkungssteuer in Spanien oder der Erbschaftssteuer allgemein? Dr. Stiff und seine erfahrenen Kollegen kümmern sich gerne persönlich um Ihr Anliegen und erklären Ihnen alle Details zur Schenkungssteuer in Spanien auf verständliche Art und Weise in der Kanzlei vor Ort. Jeder Fall erfordert eine individuelle Betrachtung und spezifisches Know-how. Profitieren Sie von unserer Expertise und vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Bewertung der Erbmasse im spanischen Erbrecht

Sind Immobilien oder Vermögensgegenstände in Spanien Teil einer Erbschaft oder einer Schenkung, fallen grundsätzlich Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuern an, deren Höhe sich aus der Bewertung der Erbmasse bzw. Schenkungsmasse ergibt. Sind Konten und Wertpapiere Teil der Erbmasse, wird der Kontostand bzw. der Wert am Tag des Versterbens des Erblassers angesetzt. Werden spanische Immobilien vererbt, gelten jedoch besondere Regelungen für die Bewertung. Das Gesetz sieht hier vor, dass die Bewertung nicht durch den Katasterwert („Valor Catastral“), sondern auf Basis des aktuellen Marktwerts – dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung – erfolgen muss. Aber in Spanien gilt auch das sogenannte Selbstversteuerungsprinzip.

Bewertung der Erbmasse: Besonderheiten bei Immobilien

Im Zusammenhang mit der Bewertung von Immobilien ist es in Spanien üblich, dass die Höhe der Steuern anhand einer Selbstveranlagung festgesetzt wird. Das bedeutet: Im Falle einer Erbschaft weist der Erbe bei der Verteilung der Erbmasse jeder geerbten Sache oder jedem geerbten Recht einen Wert zu. Diese eigene Bewertung gibt er in seiner Steuererklärung an und führt die diesem Wert entsprechende Erbschaftssteuer ab. Der Fiskus hat im Anschluss vier Jahre Zeit, die vom Steuerschuldner angesetzten Werte zu überprüfen. Sieht das Finanzamt die Bewertung als zu niedrig an, kommt es zur Nachbesteuerung, die Strafzuschläge beinhalten kann. Im umgekehrten Fall, wenn die Bewertung durch das Finanzamt unter dem Wert des Steuerschuldners liegt, gilt jedoch weiterhin die Beurteilung durch den Steuerschuldner. Bei der Bewertung der Immobilie sollte bei der Erbschaftsabwicklung oder der Planung der Vermögensnachfolge idealerweise ein Wert ermittelt werden, der der Überprüfung durch den Fiskus standhält. Hierfür bedarf es eines sehr guten Fingerspitzengefühls welches aufgrund vieler Berufserfahrungsjahre gebildet wurde. Mit der entsprechenden Erfahrung kann hier ein Gestaltungsspielraum entstehen der unbedingt genutzt werden sollte.

Sie benötigen Unterstützung bei der Bewertung der Erbmasse in Spanien oder haben Fragen zur Erbschaftssteuer in Spanien? Dr. Stiff und seine erfahrenen Kollegen verfügen über umfangreiche Fachkenntnisse und stehen für eine fundierte Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Nutzen Sie einfach das Kontaktformular zur Terminvereinbarung!

Für die Erbschaftssteuer in Spanien gilt grundsätzlich: Nicht in Spanien ansässige Erben müssen für den Fall, dass in Spanien belegenes Vermögen Teil des Nachlasses eines nordeuropäischen Erblassers ist, gemäß Erbschaftssteuerregelung eine Erbschaftssteuer in Spanien entrichten. Die Verjährung der Steuer beträgt grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf der halbjährigen Erbschaftssteuerzahlungsfrist. Diese wiederum läuft ab dem Tod des Erblassers. Doch so einfach ist die Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer nicht und es gibt einiges zu beachten. Dr. Stiff besitzt als deutscher Rechtsanwalt eine Doppelzulassung in Deutschland und Spanien und unterstützt Sie mit seinem Team bei allen themenrelevanten Fragen.

Verjährung der Erbschaftssteuer in Spanien nach dem 01.01.2003

Bis 2003 war die Kenntnis des spanischen Fiskus vor dem 1. Januar 2003 keine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Aus diesem Grund ließen viele Deutsche die Steuer bei deutsch-spanischen Erbfällen bewusst verjähren. Hierdurch hatten die Erben einige Vorteile, denn mit dem Ende der Verjährungsfrist kann die spanische Verwaltung die Steuerschuld nicht mehr festsetzen oder eintreiben, egal ob durch Steuerbescheid oder Selbstveranlagung.

Diese Möglichkeit gibt es nun in der Form nicht mehr: Um weiteren Missbrauch zu verhindern, wurde der Art. 25 Abs. 2 des spanischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria, LTG) angepasst. Durch diese neue Regelung verändert sich der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung. Früher trat dieser sofort mit dem Erbfall, also am Todestag des Erblassers, ein. Die neue Regelung hingegen besagt, dass sich der Beginn der Verjährung bei ausländischen Erbfällen nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem die Urkunde der ausländischen Behörde beim spanischen Finanzamt vorgelegt wird.

Auslegung der neuen Regelung bei Verjährung der Erbschaftssteuer in Spanien

Diese neugefasste Regelung wird oftmals so ausgelegt, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die ausländische Urkunde beim spanischen Fiskus vorliegt. Vielmehr, so meint die Finanzverwaltung, bedeutet der neugefasste Artikel aber, dass die Verjährung bei Sterbefällen nach 2003 erst beginnt, wenn die spanische Steuerbehörde die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Diese Ansicht ist sehr umstritten.

Darüber hinaus ist nicht abschließend geklärt, ob diese Änderung tatsächlich die Erbschaftssteuer oder aber nur die Schenkungssteuer betrifft. Nach Ansicht des Tribunal Económico Administrativo Central (TEAC) kann Art. 25 Abs. 2 des spanischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes nur auf Fälle angewendet werden, in denen rechtsgeschäftliche Übertragungen – zum Beispiel Schenkungen – vorliegen, nicht aber für einen Erbfall.

Mögliche Folgen einer verspäteten Steuererklärung

Es ist keinesfalls empfehlenswert, eine mögliche Verjährung abzuwarten, da diese theoretisch mangels Fristbeginn nie eintreten könnte. Sollten Sie die Steuer nicht fristgemäß erklären, drohen Ihnen daher negative Folgen. Hierzu zählen etwa pauschale Strafzuschläge in beträchtlicher Höhe (bis zu 20 % der Steuerschuld) und der Ansatz von Verzugszinsen. Um sich vor diesen Konsequenzen zu schützen, sollten Sie in jedem Fall einen erfahrenen Anwalt konsultieren.

Dr. Manuel Stiff und Kollegen beraten zum Erbrecht in Spanien

Sie haben Fragen zur Verjährung der Erbschaftssteuer in Spanien oder dem Erbrecht in Spanien allgemein? Die Kanzlei Dr. Stiff & Partner, bufete hispano-aleman berät Sie kompetent und individuell direkt vor Ort. Nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf. Ob es um die Verjährung der Erbschaftssteuer in Spanien, den Immobilienerwerb oder die Erbschaftsabwicklung geht – wir helfen Ihnen weiter.

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