Nachlassplanung und Erbschaft in Spanien
Als EU-Bürger mit Vermögen in Spanien ist es wichtig, die wesentlichen Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung zu kennen. Diese regelt die Erbfolge nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, unabhängig von Nationalität oder Vermögensstandort.
Für Staatsbürger Spaniens, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Österreich oder der Schweiz hatten, wird dementsprechend das dortige Erbrecht angewendet. Ebenso gilt spanisches Erbrecht für deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, unabhängig vom Standort des Nachlasses. Eine Ausnahme bildet die testamentarische Bestimmung, die das Erbrecht des Heimatlandes im Erbfall festlegt. Diese Regelung betrifft jedoch nicht die Erbschaftssteuer, die in beiden Ländern unterschiedlich gehandhabt wird. Eine sorgfältige Nachlassplanung in Spanien, vor allem bei Immobilienbesitz, erfordert fachkundige Beratung. Erfahrene Berater helfen bei der Klärung der Erbschaftssteuerlasten und unterstützen bei der Erstellung oder Anpassung testamentarischer Verfügungen, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen gemäß Ihren Wünschen und den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet wird.
Inhalt
Nachlassplanung in Spanien: Änderungen bei der Testamentserstellung
Der Erbschein z.B. wird für Nordeuropäer mit Daueraufenthalt in Spanien nicht mehr in z.B. in Deutschland, sondern in Spanien beantragt, wenn ein Deutscher in Spanien verstirbt und dort dauerhaft für mindestens sechs Monate gelebt hat. Insbesondere bei der Testamentsgestaltung gibt es zwischen deutschem, schweizerischen,österreichischem und spanischem Recht große Unterschiede. Deshalb sollte hier in aller Regel bereits eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen werden. Durch die neue EU-Verordnung und wenn das Testament in Spanien vor einem Notar erreichtet wird bleibt der formelle Rahmen des Testaments (Formvorschriften) in spanischer Form erhalten, aber der Inhalt – Erben, Pflichtteile und Erbquote – richtet sich nach dem Recht des Ursprungsstaates. Zu beachten ist jedoch, dass das Erbrecht nichts mit den steuerlichen Pflichten bei einem Erbfall zu tun hat. Spanische Immobilien werden unabhängig vom anwendbaren materiellen Erbrecht im Testament unter Umständen in beiden Ländern besteuert.
Wann ist eine Rechtswahl sinnvoll?
Gerne beantwortet Ihnen Dr. Manuel Stiff oder einer seiner Partner als Erbrechtsexperten auf Mallorca, unter welchen Voraussetzungen für den Erblasser eine Wahl des Erbrechts sinnvoll sein könnte. Da es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt, sollte zur Klärung dieser Frage unbedingt ein Experte für spanisches Erbrecht konsultiert werden. In welchen Fällen das eigene Heimatrecht für die Nachlassabwicklung günstiger ist, lässt sich nur für jeden Einzelfall beantworten.
Für welche Rechtsform im Erbfall ein in Spanien lebender z.B. Nordeuropäer sich auch entscheiden möchte, seine Wahl muss er vor seinem Tod testamentarisch festlegen. Soll z.B. deutsches Erbrecht bei der Abwicklung von Vermögenswerten in Spanien zur Anwendung kommen, obwohl der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, muss dies im Testament genau so bestimmt werden. Wird testamentarisch keine Wahl des Erbrechts vorgenommen, gilt im Erbfall u.U. automatisch spanisches Recht.
Demgemäß kann der Erblasser die Erbfolge in einem Testament festlegen. Hier ist jedoch zu beachten, dass das spanische Erbrecht ein Noterbrecht kennt. Das bedeutet für den Erblasser, dass die Möglichkeiten bei der Bestimmung der Erbfolge im Testament geringer ausfallen als im deutschen Erbrecht. Im spanischen Erbrecht sind auch Pflichtteilsrechte viel stärker als in den meisten nordeuropäischen Rechtsordnungen ausgestaltet.
Die gesetzliche Erbfolge in Spanien
Wie in Deutschland und fast überall existiert auch in Spanien eine gesetzliche Erbfolge. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen beiden Rechtsordnungen.
Wenn der Erblasser in Spanien verstirbt, ohne seinen Nachlass mit einem gültigen Testament zu regeln, erfolgt dies über das Erbrecht und die gesetzliche Erbfolge. Dies gilt auch, wenn eine im Testament benannte Person nach spanischem Recht erbunwürdig ist oder aus dem letzten Willen keine Erbeinsetzung hervorgeht. Dabei ähnelt die Rechtsfolge in Spanien, die sich aus dem Erbrecht ergibt, der der anderen Rechtsordnungen. Das heißt, der Erbe wird zum Rechtsnachfolger des Erblassers.
Bei der Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge in Spanien wird zwischen Erben unterschieden, die mit dem Erblasser in direkt absteigender Linie verwandt sind und Verwandten in direkt aufsteigender Linie. Dabei kommt es bei den Erbansprüchen der Kinder auch nicht darauf an, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder des Erblassers handelt.
Eine einfache Konstellation im Erbfall tritt ein, wenn der Erblasser kinderlos geblieben ist und auch seine Eltern bereits verstorben sind. In diesem Fall sind die Geschwister, Neffen, Nichten und andere Verwandte des Erblassers von einer Erbschaft in Spanien ausgeschlossen und der Ehegatte wird Alleinerbe.
Im Falle, dass überhaupt keine gesetzlichen Erben ermittelt werden können und auch kein Testament vorhanden ist, fällt das Erbe an den (spanischen) Staat. Das würde auch für einen Nachlass in Deutschland gelten, der nach spanischem Erbrecht abgewickelt werden muss.
Erhebliche Unterschiede zwischen spanischem und nördlichen Erbrechtrechtsordnungen gibt es im Hinblick auf die Ehegatten der Erblasser. Hier ist bei einer etwaigen Rechtswahl eine Beratung durch Erbrechtsexperten dringend angeraten. Vereinbaren Sie gerne noch heute einen Termin mit Dr. Manuel Stiff.
Planen Sie vorausschauend für Ihr Immobilienerbe in Spanien. Lassen Sie sich von unseren Experten beraten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und Steuervorteile zu maximieren.
Testament erstellen und gesetzliche Erbfolge ausschließen
Mit der Testamentsverfassung kann die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden. Die volle Testierfähigkeit besteht ab der Vollendung des 18. Lebensjahres. Dem Erblasser stehen dabei verschiedene Möglichkeiten – eigenhändiges, offenes oder verschlossenes Testament – zur Verfügung. Ein eigenhändiges Testament kann nur von volljährigen Erblassern errichtet werden. Das Testament muss komplett von Hand verfasst und unterschrieben werden sowie mit Datum versehen sein. Das offene Testament hingegen wird auf Äußerung des Erblassers von einem Notar niedergeschrieben und als Niederschrift verlesen. Ist der Erblasser mit der Niederschrift einverstanden, wird das Testament von beiden unterzeichnet. Ein verschlossenes Testament kann vom Erblasser selbst oder einem Dritten verfasst werden. Das vom Erblasser unterzeichnete Testament muss im Anschluss in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag dem Notar übergeben werden. Auch Sondertestamente, beispielsweise ein Nottestament auf hoher See, sind möglich.
Kein Pflichtteilsrecht in Spanien
Die gesetzliche Erbfolge z.B. in Deutschland regelt, dass der überlebende Ehegatte 50 Prozent des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erhält. Da das spanische Erbrecht sich bei Pflichtteilsrechten stark von den nordeuropäischen Regelungen unterscheidet, sollten sich Eheleute, die in Spanien leben, genau überlegen, ob auf eine Rechtswahl zugunsten des ursprünglichen Erbrechts verzichtet werden soll.
Wie zuvor ausgeführt, erfolgt die Nachlassabwicklung in Spanien nach spanischem Erbrecht, wenn deutsche Staatsangehörige, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dies nicht anders in einem Testament bestimmt haben. Das spanische Erbrecht spricht dem überlebenden Ehegatten
lediglich den Nießbrauch an einem Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners zu. Grob lässt sich sagen, dass nach spanischem Erbrecht Kinder stärker und Ehegatten weniger stark abgesichert sind als dieses bei den meisten nordeuropäischen Rechtsordnungen der Fall ist.
Da im Erbfall das Nießbrauchsrecht in Spanien wirtschaftlich weniger vorteilhaft für den überlebenden Ehegatten als nach deutschem Erbrecht das Pflichtteilsrecht ist, sollte unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtswahl zugunsten z.B. des deutschen Erbrechtes erfolgen.
Noterbrecht in Spanien
Anstatt eines Pflichtteilsrechts für den überlebenden Ehegatten gibt es in Spanien das Noterbrecht, das einem bestimmten Kreis von Verwandten des Erblassers einen Mindestanteil an einer Erbschaft als Miteigentumsanteil in Spanien zuspricht. Damit haben diese Erben eine stärkere Stellung als die Pflichtteilsberechtigten in Nordeuropa.
Sind Abkömmlinge und Eltern des Erblassers vorhanden, beschränkt sich das Erbrecht des überlebenden Ehegatten auf das Noterbe. Für Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers muss in diesem Fall nicht gehaftet werden.
Das Nießbrauchsrecht des Ehegatten, das sich aus dem Noterbe ergibt, umfasst ein Drittel des Nachlasses, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind. Zu beachten ist, dass bei einer Erbschaft in Spanien das Noterbrecht des Ehegatten vollständig entfällt, sobald sich die Ehegatten getrennt haben. Ein förmliches Scheidungsverfahren muss dazu noch nicht eingeleitet worden sein.
Nach spanischem Recht kann der Erblasser jedoch nur über ein Drittel des Nachlasses verfügen. Ein Drittel steht den Noterben immer zu und ein Drittel den Abkömmlingen des Erblassers. Man könnte als sagen, ein in Spanien lebender Erblasser kann über sein gesamtes Vermögen nur verfügen, wenn keine Noterben und Kinder vorhanden sind.
Eine Erbschaft in Spanien planen
Nach spanischem Recht sind übrigens Erbverträge und Ehegattentestamente unzulässig. Allerdings kann es hierzu in den einzelnen Regionen Spaniens Abweichungen geben.
Ein gemeinschaftliches Testament ist nur nach deutschem Recht und nur für Ehepartner möglich. Die ideale Möglichkeit für unverheiratete Lebenspartner und Partnerschaften sich gegenseitig abzusichern, ist ein deutscher notarieller Erbvertrag, der keine personenrechtlichen Beziehungen fordert. Für die Gültigkeit ist allerdings eine notarielle Beurkundung erforderlich. Im Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtniszuwendungen usw. geregelt werden. Anders als ein einseitiges Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden, sondern nur durch einen neuen Vertrag aufgehoben werden. Ein gemeinschaftliches und wechselbezügliches Ehegattentestament kann unter Umständen auch nicht einseitig widerrufen werden.
Wer bestimmte Personen von einer Erbschaft ganz oder teilweise ausschließen und andere begünstigen möchte, kommt nicht um eine frühzeitige Erbschaftsplanung herum. Möglicherweise findet sich im Recht einer der spanischen Regionen eine Lösung Ihres Problems. Eigene Erbrechte haben Aragonien, die Balearen, das Baskenland, Galicien, Katalonien und Navarra. Alle übrigen Regionen unterliegen dem hier geschilderten gemeinspanischem Erbrecht.
Um bei einer Erbschaft in Spanien sowohl das deutsche Pflichtteilsrecht als auch das spanische Noterbrecht auszuschließen, bleibt nur der Weg, den Nachlass dem Recht eines anderen Staates zu unterstellen, soweit dieses möglich ist.
Erbschaftssteuer in Spanien für Deutsche, Österreicher und Schweizer – individuelle Beratung
Die Erbschaftssteuer in Spanien und im Heimatland ist für Nordeuropäer und andere Zugezogene oft ein kompliziertes Thema. Wer sich nicht richtig informiert, geht ein hohes Risiko ein. Jeder Sachverhalt muss individuell betrachtet werden und erfordert umfangreiches rechtliches Know-how.
Vermeiden Sie hohe Erbschaftssteuerlasten mit einer qualifizierten Beratung und überlegten Nachlassplanung vor dem Eintreten des Erbfalls und in Spanien durch unsere Kanzlei.
Rechtsanwalt Dr. Stiff und seine Kollegen beraten Sie bei jeglichen Fragen kompetent und auf verständliche Art und Weise, so dass Sie es verstehen.
Kontaktieren Sie uns für Beratung und Informationen. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter +49 251/265 511 (Deutschland) bzw. +34 971/228 140 (Spanien). Profitieren Sie von unserer Expertise in Erbschaftssteuer und Immobilienkauf in Spanien!